Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Im Folgenden gehe ich davon aus, dass mangels gegenteiliger Vertragsabsprachen die gesetzliche Gewährleistung aus dem Kaufvertrag nicht ausgeschlossen wurde:
( 1 ) Aufwendungsersatz
Unabhängig, ob eine arglistige Täuschung durch den /die Verkäufer(in) gegeben war oder nicht, steht Ihnen nach erster Einschätzung der Sach - und Rechtslage gemäß §§ 437 Nr. 3
i. V. m. 281 Abs. 2
und 284 BGB
ein Aufwendungsersatzanspruch zu.
Um diesen erforderlichenfalls auch gerichtlich durchsetzen zu können, müssten Sie darlegen und beweisen, dass die Schuldnerin die fällige Leistung ( Übereignung des mangelfreien Rollers ) nicht erbracht hat und dass besondere Umstände vorlagen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Anspruches rechtfertigen.
Wenn es sich um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat, so war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich, da ein Unfallfahrzeug immer ein Unfallfahrzeug bleiben wird ( merkantiler Minderwert etc.) und dieser Makel am Fahrzeug nicht behoben werden kann.
Ideal wäre es, wenn Sie für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung Beweisfotos haben.
Sie haben die 140,00 €uro Reisekosten im Vertrauen auf eine wahrheitsgemäße Artikelbeschreibung des Rollers aufgewendet, sodass Sie nunmehr die Verkäuferin per Einschreiben mit Rückschein zur Erstattung der Reisekosten auffordern sollten.
Idealerweise setzen Sie eine Frist von 8 - 14 Tage für die Leistungserbringung.
Sollte die Verkäuferin dann nicht bezahlen, so rate ich dringend, einen Rechtsanwalt mit der weiteren Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
( 2 ) Zur Zahlung verpflichtet ist Ihr Vertragspartner/in.
Dieser dürfte die Freundin sein, wenn sie im eigenen Namen bei eBay den Roller zum Verkauf angeboten hat.
Bei einem Verkauf zum höchsten Gebot kommt der Vertrag im Normalfall zwischen Angebotseinsteller als Verkäufer und Käufer zu Stande.
Lässt sich nicht eindeutig klären, wer Ihr Vertragspartner ist, so könnten sie zunächst das Schreiben an Beide als Gesamtschuldner richten.
Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
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eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de
Anhang
§§ 284
§ 284 Ersatz von Aufwendungen. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Sehr geehrter Herr Kohberger !
Hier noch eine Nachfrage:
Im ebay-Angebot steht wörtlich. "da es eine Privatauktion ist kann keine Garantie gegeben werden auf den Roller aber es ist echt nichts dran"
Frage: Schützt diese Formulierung den Verkäufer von meinen Ansprüchen auf Ersatz meiner Auslagen ?
Vielen Dank !
Vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die genannte Formulierung schließt bei strenger Auslegung am Wortlaut nur eine "Garantie" und nicht " gesetzliche Gewährleistungsansprüche," wie den Aufwendungsersatzanspruch aus.
Garantie und gesetzliche Gewährleistung sind nämlich nicht das Gleiche.
Wenn sich die Verkäuferin auf einen Gewährleistungsausschluss berufen sollte, so können Sie also argumentieren, dass der Aufwendungsersatzanspruch nicht wirksam ausgeschlossen wurde.
Ich muss jedoch darauf hinweisen, dass die von Ihnen beschriebene Klausel bei objektiver Vertragsauslegung auch einen wirksamen Ausschluss der gesetzlichen Gewährleitsungsansprüche beinhalten könnte.
In diesen Fall müssten Sie beweisen, dass die Verkäuferin arglistig, also in Kenntnis des Unfallschadens, das Fahrzeug verkauft hat.
Die Rechtslage ist also durchaus komplex.
Alles in allem sollten Sie den Aufwendungsersatzanspruch wie eingangs dargestellt einfordern.
Sollte die Forderung nicht beglichen werden, weil keine Garantie gegeben wurde, so können Sie wie oben dargestellt argumentieren.
Sollten Sie jedoch mangels Zahlung die Forderung einklagen müssen, so bestünde Rechtsunsicherheit zu den Fragen, wie ein Gericht die besagte Klausel auslegen wird und ob es Ihnen bei für Sie ungünstiger Vertragsauslegung gelingt, der Verkäuferin Kenntnis des Unfallschadens am Roller nachzuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage(n) zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.M. Kohberger
Rechtsanwalt