Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB
hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Daraus folgt, dass der Einwand des Verkäufers, Sie mögen ihm den Wagen vorbeibringen, so nicht zutrifft. Vielmehr hat er den Wagen zwecks Nacherfüllung vom jetzigen Standpunkt abzuholen. Diese Abholkosten hat der Verkäufer zu tragen.
Weiterhin hat der Verkäufer meines Erachtens auch die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs zu tragen. (Argument: Wo sollte sich die Sache vertragsgemäß befinden? -> Hier wohl beim Käufer) Insoweit käme alternativ auch eine Erstattungspflicht für die erneute Aholung des Fahrzeugs durch Sie in Betracht.
Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass hier die Erstattungspflicht unter Juristen nicht unumstritten ist.
Was die Reinigungskosten des Geländes sowie Standgebühren angeht, so würde ich diese als sogenannte „Mangelfolgeschäden“ ansehen. Eine Erstattungspflicht des Verkäufers besteht insoweit nur, als ihn auch ein Verschulden trifft. Dies ist hier danach zu beurteilen, ob er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte oder nicht. Aufschluss darüber dürfte wohl nur ein Sachverständigengutachten versuchen geben zu können.
Deshalb kann momentan nicht geklärt werden, ob der Verkäufer für diese Kosten aufkommen muss.
II. Fordern Sie den Verkäufer daher unter Fristsetzung auf, den Wagen zwecks Nacherfüllung abzuholen. (Als Frist können ca. 12 Tage genannt werden.) Kommt er dieser Frist nicht nach, dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten sowie ggf. Schadensersatz geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
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