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Sachmangelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf

| 19. Februar 2007 15:17 |
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Vertragsrecht


Hi,

ich wohne in München und habe in Deggendorf (rund 140km Distanz) einen Gebrauchtwagen gekauft.
Verkäufer ist ein Autohändler und wir haben die Sachmangelhaftung nicht ausgeschlossen - verwendet wurde ein gewöhnlicher Kaufvertrag von Herlitz, wie er in jedem Kiosk zu finden ist.

TÜV und AU wurden nach dem Kauf und geleisteter Anzahlung neu gemacht.

Hab nun das KFZ Am Freitag abgeholt, war schon bei mir im Ort angekommen, musste jedoch noch tanken - dabei stellte ich eine Ölpfütze unter dem KFZ fest, worauf ich das Fahrzeug, um nicht noch mehr zu beschädigen, gleich am beiliegendem Autohaus stehen lies.

Heute morgen (Montag) habe ich sofort den Verkäufer kontaktiert, der meinte ich soll ihm das Fahrzeug bringen, dann behebt er den "Mangel"! Er erklärte sich nicht bereit das Fahrzeug abzuholen - das sei meine Sache, meinte er!

Nun meine Frage:

Ist der Verkäufer verpflichtet die Rahmenkosten ebenfalls zu übernehmen - sprich die Rückführung des KFZ in seine Werkstatt?

Kann ich die mir entstandenen Kosten auch auf ihn abwälzen? Reinigungskosten des Geländes, Standgebühr beim KFZ-Autohaus, erneute Abholung bei ihm nach erledigter Mängelbeseitigung, etc?

In Paragraph 439 BGB zu 2 hab ich was gelesen, bin nur nicht sicher ob dies in diesem Falle zutrifft!?

Zur Ergänzung: Ich habe lediglich einen Kaufvertrag erhalten - keine Rechnung, AGB´s des Händlers, etc...

Danke für Ihre Antwort! ;-)

Gruss
Ich

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

I. Gemäß § 439 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Daraus folgt, dass der Einwand des Verkäufers, Sie mögen ihm den Wagen vorbeibringen, so nicht zutrifft. Vielmehr hat er den Wagen zwecks Nacherfüllung vom jetzigen Standpunkt abzuholen. Diese Abholkosten hat der Verkäufer zu tragen.

Weiterhin hat der Verkäufer meines Erachtens auch die Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs zu tragen. (Argument: Wo sollte sich die Sache vertragsgemäß befinden? -> Hier wohl beim Käufer) Insoweit käme alternativ auch eine Erstattungspflicht für die erneute Aholung des Fahrzeugs durch Sie in Betracht.
Ich erlaube mir jedoch den Hinweis, dass hier die Erstattungspflicht unter Juristen nicht unumstritten ist.

Was die Reinigungskosten des Geländes sowie Standgebühren angeht, so würde ich diese als sogenannte „Mangelfolgeschäden“ ansehen. Eine Erstattungspflicht des Verkäufers besteht insoweit nur, als ihn auch ein Verschulden trifft. Dies ist hier danach zu beurteilen, ob er den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte oder nicht. Aufschluss darüber dürfte wohl nur ein Sachverständigengutachten versuchen geben zu können.
Deshalb kann momentan nicht geklärt werden, ob der Verkäufer für diese Kosten aufkommen muss.

II. Fordern Sie den Verkäufer daher unter Fristsetzung auf, den Wagen zwecks Nacherfüllung abzuholen. (Als Frist können ca. 12 Tage genannt werden.) Kommt er dieser Frist nicht nach, dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten sowie ggf. Schadensersatz geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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