Auf meinen Einwand hin, ob denn, obwohl der Antrag auf Zwangsräumung noch vor dem Zustandekommen eines richterlichen Beschlusses zurückgezogen wurde, trotzdem die volle Gebühr nach RVG berechnet werden müsse, wurde mir mitgeteilt, dass im Prinzip die gesamte Gebühr fällig ist, sobald der Anwalt auch nur einen Strich gemacht hat, unabhängig davon, ob das dann durchgezogen wurde oder nicht.