Sehr geehrter Fragesteller,
Es ist zulässig, dass Ihr Anwalt einen vorläufigen Streitwert zugrunde legt. Erst nach Festlegung des Streitwerts durch das Gericht ist auch der Anwalt daran gebunden (§ 32 Abs. 1
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -). Vorher kann er aber, z. B. für die Vorschussrechnung, den Streitwert selbst festsetzen. Falls sich der Wert nachträglich als zu hoch erweist, können Sie eine neue Rechnung und dementsprechend Rückzahlung verlangen.
Das Gericht ist an den vom Anwalt angegeben Streitwert nicht gebunden. Es ermittelt den Wert allein anhand der gesetzlichen Vorschriften, insb. des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Falls Sie Bedenken an der Richtigkeit der Festsetzung haben, müsste geprüft werden, ob eine Streitwertbeschwerde Erfolg haben könnte.
Es sei allerdings noch darauf hingewiesen, dass nicht jede Änderung im Streitwert automatisch niedrigere Gebühren verursacht: Die gesetzlichen Anwaltsgebühren sind gestaffelt, so dass sich Änderungen abhängig von der Betragshöhe nur in Schritten von 300/500/1000/3000 EUR usw. ergeben (die Gebührentabelle können Sie hier einsehen: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_2_81.html).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen