Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Prinzipiell wird der Gebühren- oder Streitwert bei Vereinbarungen über einen Zugewinnausgleich wie folgt berechnet:
Betrachtet werden muss jeweils das Anfangs- und das Endvermögen der Ehegatten. Sind die sich ergebenden Differenzen bei den Ehepartnern verschieden hoch, hat ein Ehegatte also einen höheren Zugewinn erzielt, erfolgt ein Ausgleich. Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Zugewinn steht dann als Ergebnis zur Hälfte demjenigen Ehegatten zu, der den niedrigeren Zugewinn erzielt hat.
Ob in Ihrem konkreten Fall Anwaltsgebühren in der benannten Höhe angefallen sein können, beurteilt sich nach dem erteilten Auftrag. Haben Sie den Wert des Zugewinns mit demjenigen des Hauses gleichgesetzt, kann die Forderung zu Recht bestehen. Gleiches gilt, wenn die Anwälte auf andere Weise davon ausgehen mussten, dass der Wert der Angelegenheit 250.000 EUR betrifft. Da dies nicht bekannt ist, kann hierzu nicht weiter Stellung genommen werden.
Müssen die Anwaltskosten in voller Höhe gezahlt, auch wenn der Zugewinnausgleich nicht zustande kommt?
Da es sich bei Anwaltstätigkeit um eine Dienstleistung handelt, kommt es für den Vergütungsanspruch des Anwaltes nicht darauf an, ob die Tätigkeit zum Erfolg führte. Es kommt demnach auch nicht darauf an, ob der mit anwaltlicher Hilfe vorbereitete Vertrag letztlich von den Parteien geschlossen wird oder nicht. Daher werden Anwaltskosten wohl gezahlt werden müssen. In der bezeichneten Höhe werden die Gebühren aber nur zu zahlen sein, wenn die Anwälte davon ausgehen mussten, dass der Zugewinn rund 250.000 EUR beträgt oder die Anwälte auf andere Weise von einem derartigen Gegenstandswert ausgehen mussten.
Hätte der Anwalt uns über die entstehenden Kosten aufklären müssen?
Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten darüber aufzuklären, dass du welche Gebühren in welcher Höhe entstehen. Allerdings ist der Rechtsanwalt dann hierzu verpflichtet, wenn der Mandant ausdrücklich hiernach fragt.
Letztlich hängt die konkrete Beantwortung dieser Frage davon ab, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalles ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste, so BGH NJW 1998, 3486
, 3478.
Nach § 49b Abs. 5 BRAO
(Bundesrechtsanwaltsordnung) muss der Rechtsanwalt zumindest darauf hinweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert der Sache richten. Insofern hätte im vorliegenden Fall wohl zumindest dieser Hinweis ergehen müssen.
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