Mein Chef hat mir am 01.11.2011 Arbeitsvertrag gegeben.Im Vertrag steht: 1.Einstellung erfolgt mit Wirkung vom 01.10.2011 2.Das Arbeitsverhaltnis wird abgeschlossen: a)auf Probe bis 01.04.2012 Die Probezeit ist nur wirksam,wenn sie ausdrucklich vereinbart worden ist.( 6 Monate fur Angestellte mit 7tatiger Kundigungsfrist wahrend der vereinbarten Probezeit) b)auf unbestimmte Zeit. (Auch wahrend der Befristigung gelten die Kundigungsfristen des Tarifsvertragen) Soll eine ordentliche Kundigung wahrend der Befristung ausgeschlossen sein,bedarf dies einer ausdrucklichen Vereinbarung. Das Recht der Vertragsparteien , das Vertragsverhaltnis aus wichtigen Grunden fristlos zu kundigen, bleibt unberuhrt.Ausserhalb der Befristigung gelten die tariflichen Kundigungsfristen.