Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Frage 1:
Ihre Betriebszugehörigkeit bleibt ihnen grundsätzlich erhalten, denn durch den Übergang ändert sich nichts.
Frage 2:
Nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats, nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats ($ 622 BGB).
Frage 3:
Richtig eine Kürzung zu ihren Lasten ist nicht möglich da der neue Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt, nur durch Änderungskündigung können Umstände geändert werden. Eine Eingruppierung muss dann ggf. nach TVÖD angepasst werden.
Frage 4:
Da sich an ihrem Vertrag nichts außer dem Arbeitgeber ändert, bleibt zunächst alles beim alten. Wenn der TVÖD einbezogen wurde, gilt das Günstigkeitsprinzip sodass bessere Regelungen dann auch zu ihren Gunsten gelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 2.
Mir fehlt hier noch die Info zur Möglichkeit der "ordentlichen Kündigung" durch den neuen Arbeitgeber Landkreis.
Nach Ihren Ausführungen bleibt meine in der GmbH erworbene Betriebszugehörigkeit ja erhalten und steigert sich durch kommende Zeiten beim neuen Arbeitgeber Landkreis weiter.
Meine Hoffnung war, dass meine GmbH Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren plus z.B. 1 Jahr dann beim Landkreis im öffentlichen Dienst eben eine Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren ergibt, die auch dann insgesamt als Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst gewertet werden muss und zumindest eine ordentliche Kündigung durch den neuen Arbeitgeber dann verhindert. Stimmt das nicht?
Vielen Dank und beste Grüße!
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten, leider trifft ihre Annahme aber nicht zu.
Für die sogenannte Unkündbarkeit nach § 34 Absatz 2 TVöD können nur Beschäftigungszeiten bei einem identischen Arbeitgeber berücksichtigt werden. Das hat das LAG Nürnberg, Urteil v. 6.2.2017, 7 Sa 319/16
entschieden.
Demzufolge gilt für Sie nur der verlängerte Kündigungsschutz. Die gesonderte Betriebszugehörigkeit für die Unkündbarkeit müssen Sie leider erst noch erwerben.
MfG
RA Sascha Lembcke