Guten Morgen,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:
Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03
zu dieser Frage ausgeführt:
Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ... vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt .
Da in Ihrem Vertrag ausdrücklich eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vorgesehen ist, und da auch die Formulierung hinsichtlich der Kündigung ... Während der Probezeit ... sprachlich den Beginn des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich die Arbeit antreten müssen und erst dann kündigen können.
Sie sollten von daher versuchen, mit dem Arbeitgeber eine einverständliche Aufhebung des Vertrages zu erreichen, denn der Arbeitgeber kann eigentlich kein Interesse daran haben, jemanden für 2 Wochen beschäftigen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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