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Kündigung vor Arbeitsantritt - möglich unter Umgehung einer Vertragsstrafe?

| 16. März 2019 11:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe einen Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen mit Beginn ab dem 01.05. unterschrieben, nun aber ein besseres Angebot bei einem anderen Unternehmen erhalten.

In meinem Vertrag ist festgehalten:
- Vertragsstrafe:
Wenn der Mitarbeiter unter Arbeitsvertragsbruch die Arbeit nicht antritt oder beendet, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines halben Monatsverdienstes ohne Nachweis eines Schadens, gegebenenfalls unter Aufrechnung gegen Restgehaltsansprüche, verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unbenommen.

- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß der tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Fristen gekündigt werden. ...

Kann ich erst ab Beginn der Probezeit, also des Arbeitsantrittes kündigen, oder schon vorher?
Kann ich durch eine vorherige Kündigung die Vertragsstrafe umgehen oder muss ich am ersten Arbeitstag erscheinen, kündigen und zwei Wochen in dem Unternehmen tätig sein, um keine Strafe zu zahlen?

16. März 2019 | 11:37

Antwort

von


(2487)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
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Guten Morgen,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt:

Das BAG hat in seinem Urteil vom 25.03.2004, Az.: 2 AZR 324/03 zu dieser Frage ausgeführt:

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ... vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt .

Da in Ihrem Vertrag ausdrücklich eine Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit vorgesehen ist, und da auch die Formulierung hinsichtlich der Kündigung ... Während der Probezeit ... sprachlich den Beginn des Arbeitsverhältnisses voraussetzen, ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich die Arbeit antreten müssen und erst dann kündigen können.

Sie sollten von daher versuchen, mit dem Arbeitgeber eine einverständliche Aufhebung des Vertrages zu erreichen, denn der Arbeitgeber kann eigentlich kein Interesse daran haben, jemanden für 2 Wochen beschäftigen zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 16. März 2019 | 11:39

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