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Änderungskündigung im Kleinbetrieb

| 1. September 2014 18:29 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um die Möglichkeit einer Änderungskündigung in einem Kleinbetrieb.

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider müsste ich meiner Mitarbeiterin (20 Stunden/Woche - seit 14 Monaten beschäftigt) betriebsbedingt kündigen, da die Auftragslage sich nicht so entwickelt hat, wie angenommen. Um das Ganze etwas abzufedern und die verbleibenden Routineaufgaben zu erledigen, habe ich ihr die Möglichkeit einer 450 Euro-Stelle mit deutlich reduzierter Stundenzahl in Aussicht gestellt, das per Mail angenommen wurde.

Was ist besser - auch für meine Mitarbeiterin?
Eine Kündigung und danach einen neuen Vertrag über die 450,- Euro-Tätigkeit abschließen oder eine Änderungskündigung?
Was muss ich bei einer Änderungskündigung beachten?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichem Gruß

1. September 2014 | 19:15

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag nicht möglich ist.

In einem Kleinbetrieb gilt grundsätzlich das Kündigungsschutzgesetz nicht. Das bedeutet, dass die Kündigung im Grundsatz einfacher ist und eine soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht vorliegen muss.

Eine Änderungskündigung stellt grundsätzlich eine Kündigung des Arbeitsvertrags dar, ist aber mit dem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die Kündigungsfrist muss eingehalten sein, es muss ein Kündigungsgrund vorliegen und sie muss verhältnismäßig sein.

Im Rahmen einer Kündigung in Ihrem Kleinbetrieb müssten Sie zwar nicht die Sozialauswahl beachten, jedoch wird die Kündigung dennoch auf Willkür oder sachfremde Motive überprüft. Eine Kündigung ist trotzdem aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zulässig und dann auch wirksam. Vorliegend dürfte aufgrund der schlechteren Auftragslage ein betriebsbedingter Grund vorliegen.

Die beste Lösung, insbesondere weil sie einvernehmlich ist, ist der Änderungsvertrag. Wenn die Mitarbeiterin ohnehin einverstanden ist, dann wird Sie darin einwilligen, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Hierzu bräuchten Sie dann keine Kündigung.

Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung gerne anbieten, die jetzigen Verträge durchzuschauen und dann je nach dem, für welches weitere Vorgehen Sie sich entscheiden, eine Änderungskündigung, Kündigung oder einen Änderungsvertrag zu erstellen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Bewertung des Fragestellers 1. September 2014 | 20:11

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