Nachfrage an RA MAIK ELSTER
vom 12.8.2008
20 €
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Die kostenlose Nachfargefunktion hab ich leider schon genutzt (obwohl leider noch keine Antwort erhalten) - aber ich habe nun doch noch eine Nachfrage zu dem unten aufgeführten Sachverhalt: Wie sieht das rechtlich aus, wenn ich am 15. zur Arbeit erscheine und mir gesagt wird, ich solle wieder gehen, da es derzeit nichts zu tun gebe bzw. man nicht auf mein Kommen vorbereitet sei - wäre ja in der derzeitigen Situation leider möglich ... ... Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt.