Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Einem Arbeitsvertrag liegt der Grundsatz der Weisungsabhängigkeit des Arbeitnehmers zugrunde. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, Weisungen des Arbeitgebers auszuführen. Eine Grenze besteht erst, wenn eine Weisung rechtswidrig ist.
Um später nachweisen zu können, dass der Arbeitnehmer eine Weisung zur Kenntnis genommen hat, hat der Arbeitgeber ein legitimes Interesse daran, dass dieser dies durch seine Unterschrift quittiert (ansonsten könnte der Arbeitnehmer später ja stets einwenden, dass er nichts davon gewusst habe). Daher sind Sie dazu verpflichtet, Ihre Unterschrift zu leisten.
Sollten Sie die Unterschrift verweigern, kann der Arbeitgeber Sie verklagen, Ihnen eine Abmahnung erteilen oder (beim wiederholten Male) Ihnen den Arbeitsvertrag kündigen. Sollten Sie in einem Einzelfall Bedenken haben, dass eine Weisung rechtswidrig ist oder die zu unterschreibende Quittung inhaltlich nicht mit der mündlichen Weisung übereinstimmt, liegt es an Ihnen, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Wenn auch der Arbeitgeber Anspruch auf Ihre Unterschrift hat, so darf er Sie natürlich nicht nötigen und Ihnen nicht drohen. Fraglich ist, wann eine Drohung/Nötigung vorliegt. Wenn der Arbeitgeber Ihnen Konsequenzen in Aussicht stellt, zu denen er berechtigt ist (Abmahnung, Kündigung, Klage auf Unterschrift), stellt dies keine widerrechtliche Drohung/Nötigung dar.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Habe ich wenigstens das Recht die unterschriebene Arbeitsanweisung als Kopie zu erhalten? Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben einen Anspruch auf Abschriften sämtlicher von Ihnen unterschriebener Schriftstücke.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Liedtke
Rechtsanwalt