Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Schichtsystem

30. März 2010 14:25 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe vorher im zwei-schichten system(früh und spät) von Montag bis Freitag gearbeitet.Dann habe ich mich auf eine interne Stellenausschreibung beworben, in der kein Schichtensytem erwähnt wurde. Seit dem 1.April 2009 arbeite ich nun für diese Stelle in Gleitzeit. Mein Arbeitgeber möchte nun ein Schichtensystem einführern mit der Regelung früh/spät/nacht und 7 Tage die Woche. 2 Kollegen sollen aber auf Wunsch des Arbeitgebers nicht ins Schichtensystem eingeplant werden, da diese in ca.5-6 Jahren in Rente gehen.
Ein weiterer Kollege wird nicht mit berücksichtigt, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht Schichttauglich ist.
Meine Frage :
Darf mein Arbeigeber mich ohne meine Zustimmung für den Schichtdienst einplanen, wenn es um eine betriebliche Notwendigkeit geht?
Mein Alter beträgt 52 Jahre.
Und wenn es sich um eine betriebliche Notwendiglkeit handeln sollte, müssten dann nicht auch die anderen 2 Kollegen mit eingeplant werden?

MfG

30. März 2010 | 15:53

Antwort

von


(513)
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wesen eines Arbeitsvertrags ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem somit ein umfassendes Direktionsrecht zusteht. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst grundsätzlich auch die zeitliche Lage der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung.

Ist im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit einseitig nach billigem Ermessen bestimmen (BAG, Urt. v. 23.6.1992, AP Nr. 1 zu § 611 BGB). Nach der Rspr. geht dieses Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers sehr weit. Der Arbeitgeber kann somit nach Belieben statt fester Arbeitszeiten gleitende Arbeitszeit oder Wechselschicht einführen und einzelne Arbeitnehmer dieses Schichtsystem zuweisen (Hromadka, DB 1995, 2601 (2603)).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich eine bestimmte Arbeitszeit zugewiesen wurde. Dann ist für die wirksame Änderung der zeitlichen Lage der Arbeit ein Änderungsvertrag erforderlich oder der Arbeitgeber muss im Wege einer Änderungskündigung vorgehen.

Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber in Ihrem Fall ein solches Schichtsystem nach Belieben einführen kann und auch nach Belieben einzelne Arbeitnehmer in diese Schichten einteilen kann, andere jedoch nicht. Auf die Frage der betrieblichen Notwendigkeit kommt es hierbei nicht an, es genügt, wenn der Arbeitgeber dies für zweckmäßig erachtet. Lediglich wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Regelungen über die zeitliche Lage der Arbeitszeit enthalten sind, kann der Arbeitgeber hier nicht im Wege einer einseitigen Weisung vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

ANTWORT VON

(513)

Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
Tel: 05513097470
Web: https://www.Kanzlei-Lars-Liedtke.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht, Internet und Computerrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER