Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wesen eines Arbeitsvertrags ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, dem somit ein umfassendes Direktionsrecht zusteht. Dieses Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst grundsätzlich auch die zeitliche Lage der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung.
Ist im Arbeitsvertrag nichts Abweichendes geregelt, kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit einseitig nach billigem Ermessen bestimmen (BAG, Urt. v. 23.6.1992, AP Nr. 1 zu § 611 BGB). Nach der Rspr. geht dieses Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers sehr weit. Der Arbeitgeber kann somit nach Belieben statt fester Arbeitszeiten gleitende Arbeitszeit oder Wechselschicht einführen und einzelne Arbeitnehmer dieses Schichtsystem zuweisen (Hromadka, DB 1995, 2601 (2603)).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag ausdrücklich eine bestimmte Arbeitszeit zugewiesen wurde. Dann ist für die wirksame Änderung der zeitlichen Lage der Arbeit ein Änderungsvertrag erforderlich oder der Arbeitgeber muss im Wege einer Änderungskündigung vorgehen.
Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber in Ihrem Fall ein solches Schichtsystem nach Belieben einführen kann und auch nach Belieben einzelne Arbeitnehmer in diese Schichten einteilen kann, andere jedoch nicht. Auf die Frage der betrieblichen Notwendigkeit kommt es hierbei nicht an, es genügt, wenn der Arbeitgeber dies für zweckmäßig erachtet. Lediglich wenn in Ihrem Arbeitsvertrag Regelungen über die zeitliche Lage der Arbeitszeit enthalten sind, kann der Arbeitgeber hier nicht im Wege einer einseitigen Weisung vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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