Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
In Bezug auf die verspätete Gehaltszahlung kann Ihr Schwiegersohn natürlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz geltend machen, wenn der Monatsletzte im Arbeitsvertrag als Zahlungstermin genannt ist. Aber auch sonst ergibt sich dies aus § 614 BGB
, wobei ich unterstelle, dass Ihr Schwiegersohn ein monatliches Festgehalt erhält. Weitergehende Schadenersatzforderungen, etwa wegen Inanspruchnahme des Dispositionskredites, wären auch möglich.
Zudem könnte er den Arbeitgeber abmahnen und ggf. später selbst fristlos kündigen. Dies ist aber gemäß Ihrer Frage nicht die Zielsetzung.
Auch die mündliche Vereinbarung bezüglich des Home-Office ist wirksam, wobei es ein Problem mit der Beweisbarkeit geben könnte, wenn anlässlich dieser Vereinbarung kein Dritter als Zeuge zugegen war. Der Arbeitgeber hat sich hieran aber grundsätzlich zu halten.
Das Problem könnte aber sein, dass Ihr Schwiegersohn keinerlei Kündigungsschutz hat, wenn in dem Betrieb in der Regel weniger als zehn in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer ohne Auszubildende tätig sind. Er könnte auch nach der Probezeit, in der er sich ggf. noch befindet, jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist entlassen werden, wenn er auf seinen Rechten beharrt. Ob es vor dem Hintergrund ggf. schlechter Aussichten auf eine anderweitige Einstellung sinnvoll ist, auf seinen Rechten zu beharren, muss Ihr Schwiegersohn sich überlegen. Vor diesem Hintergrund kann ich leider keine Patentlösung anbieten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 20.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Kann oder muss sogar bei Kenntnis der Umstände die Architektenkammer helfen? Schließlich ist ja ein indiskutables Verhalten als Arbeitgeber auch mit den Grundsätzen der Berufsausübung unvereinbar.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ihr Schwiegersohn könnte sich auch dorthin wenden. Ich vermute aber, dass er von dort die Antwort erhalten wird, dass es sich um eine rein arbeitsrechtliche Auseinandersetzung handelt. Nicht jede Vertragsverletzung stellt gleich ein standeswidriges Verhalten dar. Ich kenne zwar den Standard der Architektenkammer nicht genauer, wenn ich aber einmal den Maßstab anlege, der von den Anwaltskammern angelegt wird, gehe ich eher nicht davon aus, dass dort Handlungsbedarf gesehen wird.
Zudem würde auch in diesem Fall die Gefahr einer Kündigung durch den Arbeitgeber wegen der Probezeit und der vermutlich fehlenden Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler