Sehr geehrter Fragesteller,
die Formulierung im Arbeitsvertrag besagt, dass Sie auch vereinzelt bzw. nach Dienstplan länger arbeiten müssen, wenn es der Arbeitgeber anweist. Allerdings ist immer ein Durchschnitt von 38,5 Std./Woche einzuhalten.
Sie sind darüber hinaus geschützt durch das Arbeitszeitgesetz, welches umfangreiche Regelungen zu Arbeitszeiten, Pause, Sonn - und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. vorsieht, z.B. eine Tageshöchstdauer von 10 Stunden, wenn der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten erfolgen kann.
Die Regelung im Arbeitsvertrag ist rechtlich nicht zu beanstanden, sofern dann die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes beachtet werden (was jedoch selbstverständlich ist und im Vertrag nicht gesondert erwähnt werden muss).
Ob Sie auf eine Änderung drängen sollen, hängt davon ab, in welcher Branche mit welcher Tätigkeit Sie arbeiten werden, ob es dringende dienstliche Belange für diese Regelungen gibt und wie Ihre Verhandlungsposition ist. Sie müssen damit rechnen, dass der Arbeitgeber es sich nochmals überlegt, ob er Sie einstellen will, wenn Sie die Bedingungen anders aushandeln wollen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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