Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung der von Ihnen gegebenen Informationen, wie folgt beantworten:
Die Teilzeitvereinbarung ist in der von meinem Kollegen Elster dargestellten Art und Weise zustande gekommen: das Schweigen Ihres Arbeitgebers gilt als Zustimmung !
Um sich Ihre Rechte zu erhalten ist es, wie mein Kollege Elster bereits erwähnt hat, wichtig, dass Sie Ihre Arbeitskraft am Freitag, den 15. August anbieten.
Ob der Arbeitgeber Sie dann nach Hause schickt oder arbeiten lässt spielt für Sie dann insofern keine Rolle.
Schickt er Sie nach Hause, so ist er im sog. Annahmeverzug.
Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB
).
Bezüglich der Vergütung der Teilzeitbeschäftigung gelten §§ 4,5 Abs. 1 TzBfG
:
" § 4 Verbot der Diskriminierung
(1) 1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) 1Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. 3Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. "
Sie haben also von Gesetzes wegen grundsätzlich "pro rata", d.h. anteilig, Anspruch auf dieselben Leistungen (Entgelt, Gratifikationen, Urlaub, Jubiläumsgeld, Altersversorgung) wie Ihre in Vollzeit beschäftigten Kolleginnen und Kollegen.
Hängen Leistungen oder sonstige Vorteile von der Dienstzeit ab, dann gilt die Teilzeitarbeit grundsätzlich als volle Dienstzeit.
( EuGH, Urt. vom 15.12.94)
Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung sind z.B. Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung, soziale Lage, Arbeitsplatzanforderungen, aber auch geringere Belastung oder eine geringere Erfahrung infolge der verkürzten Arbeitszeit.
Die Einzelbeispiele hierzu füllen Bücher !
Wenden Sie sich in der Sache in jedem Fall an den Betriebsrat und fordern Sie Ihren Arbeitgeber unter Darlegung der Rechtslage zur Ergänzung und zur Unterzeichung der Vereinbarung auf.
Für weitere Fragen stehe ich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Leopold Hessek
Rechtsanwalt
Vielen dank für die schnelle und umfangreiche Antwort!!
Würden Sie an meiner Stelle noch schnell vor dem 15. einen entsprechenden Brief an den AG schicken, oder erst einmal am 15. hingehen?
Sehr geehrte Fragestellerin, die Antwort auf Ihre Nachfrage finden Sie in Ihrem e-mail-Postfach (Ihrer angegebenen e-mail-Adresse).
MfG
L.H.
RA
Sehr geehrte Fragestellerin, die Antwort auf Ihre Nachfrage finden Sie in Ihrem e-mail-Postfach (Ihrer angegebenen e-mail-Adresse).
MfG
L.H.
RA