Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage in Ihrem Fall ohne die Einsicht in den Arbeitsvertrag und die Bedingungen nicht möglich ist. Ihrer Unterschrift nach zu urteilen, ist eine solche Bezahlung von Pausenzeit, in der die Arbeitsleistung geleistet wurde, geregelt. Hierzu schreiben Sie aber leider nichts ausdrücklich. Hieraus kann sich nämlich eine andere Beurteilung ergeben.
Grundsätzlich verhält es sich nach dem Arbeitszeitgesetz so, dass die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann lediglich dann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ihren Angaben nach würde in Ihre Konstellation ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vorliegen, da Sie durchgehend mindestens neun Stunden gearbeitet haben, ohne dass es zu einem Ausgleich dergestalt gekommen ist, dass die durchschnittliche Arbeitszeit auf sechs Kalendermonate gerechnet höchstens acht Stunden beträgt, vgl. § 3 ArbzG.
Außerdem ist die Arbeit bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen, vgl. § 4 ArbzG. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Zwar sind hiervon Ausnahmen vorgesehen, jedoch beschränken sich diese grundsätzlich auf Notsituationen und außergewöhnliche Fälle, von denen ich mangels Angaben nicht ausgehe. Für einige leitende Angestellte gilt das Arbeitszeitgesetz nicht.
Es ist sogar so, dass der Arbeitgeber gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 4 ArbzG ordnungswidrig handelt, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbzG die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. Da Sie nicht mehr für den Arbeitgeber zu arbeiten scheinen, könnte dies Ihr Trumpf sein, nämlich dem Arbeitgeber vor Augen zu führen, dass er teilweise ordnungswidrig gehandelt hat und man derartiges Verhalten durchaus der Aufsichtsbehörde melden könnte, wenn er sich mit Ihnen nicht auf einen Ausgleich einigen kann.
Im Ergebnis ist es also so, dass Pausen durch den Arbeitnehmer zu nehmen sind. Wenn ein Arbeitnehmer die Pausenzeit freiwillig nicht nutzt, erfolgt keine Anrechnung auf ein Zeitkonto oder Ausbezahlung in Geld. In welcher Form hat der Arbeitgeber Sie denn „gezwungen", in den Pausen durchzuarbeiten? Es ist ja grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers, auf die Ruhepausen zu bestehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann.
Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, ein Schreiben an Ihren ehemaligen Arbeitgeber zu verfassen und ihn aufzufordern, die auf seine Vorgabe „durchgearbeiteten Pausenzeiten" zu entgelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Zunächst vielen Dank für die schnelle und sehr ausführliche Antwort.
Allerdings geht aus dieser nicht wirklich hervor, ob nun ein Rechtsanspruch aus meiner Sicht besteht oder nicht und in wie weit eine Klage Sinnvoll wäre.
Zu Ihrer Frage: "In welcher Form hat der Arbeitgeber Sie denn „gezwungen", in den Pausen durchzuarbeiten?"
Als kaufmännischer Angestellter mit direktem Kundenkontakt und Öffnungszeiten (durchgehend) von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, war es grundsätzlich nie möglich die im Arbeitsvertrag festgelegte eine Stunde Pause zu nehmen. Dies war schon allein aufgrund der teilweise nicht ausreichenden Mitarbeiter (im Schnitt 2 Festangestellte und 2,5 Aushilfen) quasi unmöglich.
Sollte es in Ihren Augen sinnvoll und vielversprechend sein, es auf eine Klage oder zumindest einen Verglich, wie von Ihnen beschrieben, ankommen zu lassen, so würde ich das gerne bei Ihnen in Auftrag geben.
Mit freundlichen Grüßen
Der Ratsuchende
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Rechtsansprüche kommen in Ihrem Fall meines Erachtens durchaus in Betracht. Da ich den Vertrag nicht kenne, kann ich nicht sagen, ob sich ein vertragliche Anspruch auf Zahlung hinsichtlich der durchgearbeiteten Pausenzeiten gegeben ist.
Meiner Ansicht nach käme ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB
i. V. m. § 4 ArbzG in Betracht. Außerdem ein Anspruch auf §§ 812 Abs. 1
, 818 BGB
. Die Durchsetzbarkeit hängt allerdings davon ab, inwieweit die Voraussetzungen der Ansprüche bewiesen werden können. ES müsste ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz, dem Arbeitgeber müsste Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie ein Ihnen entstandener Schaden bewiesen werden. Inwieweit das der Fall, wissen Sie derzeit sicherlich am besten einzuschätzen. Ihren Angaben nach können Zeugen bestätigen, dass die Pausenzeiten stets Arbeitszeiten waren, außerdem spricht die Tatsache, dass Ihr Arbeitgeber mit zu wenig Arbeitnehmern geplant hat und es daher trotz Bewusstsein der hohen Arbeitsbelastung in Kauf genommen hat, dass in Pausenzeiten gearbeitet wird, dafür, dass zumindest Fahrlässigkeit, wenn nicht Vorsatz vorlag. Der Schaden würde sich daraus ergeben, dass Sie Arbeit geleistet haben, jedoch nicht die übliche Vergütung erhalten haben, vgl. § 612 Abs. 2 BGB
, die ansonsten als Überstunden angefallen und ausbezahlt worden wäre. Außerdem hat Ihr Arbeitgeber ohne eine Verpflichtung Ihrerseits Ihre Arbeitsleistung erhalten, ohne dass er Ihnen diese vergütet hat. Der Wert wäre daher als taxmäßige oder übliche Vergütung an Sie herauszugeben.
Daher kann ich mich nur wiederholen, wenn ich sage, es bestünde zumindest Erfolgsaussicht, Ihre Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Wenn die Gegenseite dann schlagende Argumente hat, dann kann man von einer Klage immer noch absehen und weitere Kosten verhindern. Abschließend kann ich natürlich wirklich erst dann das weitere Vorgehen einschätzen, wenn mir Ihr Arbeitsvertrag vorliegen würde.
Sie können mich daher gerne direkt kontaktieren, damit wir das weitere Vorgehen besprechen können, wenn Sie an einer weiteren Rechtsverfolgung interessiert sind. Ich denke, mit dem Vortrag, dass Ihr Arbeitgeber während des gesamten Arbeitsverhältnisses keine Ruhepausen gewährt hat und sich ordnungswidrig verhalten hat, können wir ihn beeindrucken. Dann werde ich Sie natürlich zunächst über die Kosten informieren, bevor Sie sich entscheiden mir das Mandat zu übertragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt