Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundsätzlich kann gemäß § 159 Abs. 1 SGB III
eine Sperrzeit für das das Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der klassische Fall wäre hier, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder einen Anlass zu einer personenbedingten Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat. In diesen Fällen kann dann nur von einer Sperrzeit abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund i.S.d. § 159 SGB III
vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund kann insbesondere die Erfüllung familiärer Pflichten sein, beispielsweise dann, wenn - wie in Ihrem Fall - aufgrund der Kinderbetreuung auch eine Teilzeitbeschäftigung unmöglich wird. Allerdings hat der Arbeitnehmer alles Zumutbare zu versuchen, die Eigenkündigung aus diesem Grund zu vermeiden. Da Ihr Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung zu den von Ihnen nur möglichen Zeiten abgelehnt hat und Zeiten vorschlug, welche mit der Betreuung Ihrer Kinder nicht vereinbar ist, ist ein wichtiger Grund gegeben. Sollte jedoch eine sonstige Möglichkeit der Betreuung Ihrer Kinder zu den fraglichen Zeiten bestehen, ist kein wichtiger Grund mehr anzunehmen.
2. Das Gesetz sieht gem. § 1a II KSchG
eine Abfindung i.H.v. 0,5 Monatsverdiensten (der Monatsverdienst zum Zeitpunkt wo das Arbeitsverhältnis beendet ist) für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor. Dies würde jedoch voraussetzen, dass einerseits das KSchG Anwendung findet (mind. 10 Arbeitnehmer in dem Unternehmen beschäftigt) und andererseits eine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 a KSchG
gegeben ist. Jedoch ist zu beachten, dass innerhalb der Bundesländer die Abfindungshöhe stark variiert und im Durchschnitt 0,25 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gerichtlich zugesprochen werden. In Ihrem Fall handelt es sich jedoch um einen Aufhebungsvertrag und keine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1a KSchG
. Ein Aufhebungsvertrag ist normaler Vertrag, welchen Sie mit Ihrem Arbeitgeber abschließen, und in welchem theoretisch jede Abfindungssumme vereinbart werden kann. Ein Rechtsanspruch Ihrerseits auf eine bestimmte Abfindungssumme ist jedoch nicht gegeben.
3. Ich empfehle Ihnen nochmals mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und ggf. eine Einigung hinsichtlich der zu arbeitenden Uhrzeiten herbeizuführen. Sollte dies nicht möglich sein, empfehle ich Ihnen, Ihn zu bitten, Ihnen schriftlich zu bestätigen, dass eine Teilzeitbeschäftigung Ihrerseits zu den Ihnen möglichen Uhrzeiten (unter Berücksichtigung der Kindesbetreuung) nicht möglich ist und nur Zeiten, welche mit der Kinderbetreuung Ihrer Kinder kollidieren, unternehmerisch möglich sind. Diese Erklärung Ihres Arbeitgebers könnte z.B. in den Aufhebungsvertrag integriert werden. So können Sie (falls erforderlich) später beweisen, dass Sie alles erdenkliche taten und eine Teilzeitbeschäftigung bei diesem Arbeitgeber einfach nicht mehr möglich war. Da die Abfindungssumme frei verhandelbar ist, besteht Ihrerseits theoretisch die Möglichkeit noch einmal nachzuverhandeln. Jedoch beachten Sie bitte, dass Sie bei einem Abfindungsvertrag keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindungssumme haben und bei einem Nachverhandeln der Arbeitgeber ggf. sich sodann weigert selbst die bisher zugesicherte Abfindung zu zahlen. Zudem beachten Sie bitte, dass der Aufhebungsvertrag gem. § 623 BGB
unbedingt schriftlich geschlossen werden muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte