Aufhebungsvertrag Sperrzeit Bonusanspruch Abfindung
19. Juli 2011 20:27
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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Fragen habe ich zu dem u.g. Aufhebungsvertrag:
1. Ist die Formulierung unter Punkt 1. dementsprechend so dass eine Sperrzeit der Arbeitsagentur (AA) verhindert wird?
2. Wird der Bonunsanspruch auf das ALG I angerechnet?
3. Falls während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein neuer Job gefunden werden sollte: Wird die Abfindung und der Bonus gemindert/anteilig berechnet?
4. Wie schnell muss ich mich bei der AA melden (Aufhebungsvertrag-Angebot datiert von heute) um Sperrzeiten zu verhindern?
Vielen Dank
Aufhebungsvertrag
1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden ordentlichen betriebsbedingten Kündigung einvernehmlich und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31.10.2011 beendet wird.
2. Abfindung
Die Arbeitgeberin zahlt der Arbeitnehmerin für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen
sozialen Besitzstandes eine Abfindung in Höhe von XXXX,- € brutto. Die Abfindung wird mit der letzten Gehaltsabrechnung ausbezahlt.
3. Abwicklung, Bonus
Das Arbeitsverhältnis wird bis zu dem in Ziffer 1. genannten Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt.
Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt erhält die Arbeitnehmerin ihre bisherigen festen Bezüge weitergezahlt. Der für das Jahr 2011 verdiente Bonus, der auf die persönlichen Ziele entfällt, beträgt XXXX- Euro brutto und wird mit der letzten Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Der Anteil des Bonus, der unternehmenserfolgsbezogen
ist, wird nach Feststellung des Unternehmensergebnisses im April des Folgejahres nach dem Grad der Zielerreichung und pro rata temporis ausgezahlt.
4. Freistellung
Der noch verbleibende Resturlaub der Arbeitnehmerin wird ihr ab dem 01.08.2011 unwiderruflich zugewiesen.
Sollte die Arbeitnehmerin aus irgendwelchen Gründen verhindert sein, ihren Urlaub zu nehmen, so ist sie verpflichtet, dies unverzüglich der Arbeitgeberin mitzuteilen, damit sie den verbleibenden Urlaub neu zuweisen kann. Anschließend werden andere etwaige Arbeitszeitguthaben durch Gewahrung von Freizeit ausgeglichen. Nach Erfüllung von Resturlaubs- und Freizeitabgeltungsansprüche -soweit vorhanden- wird die Arbeitnehmerin mit sofortiger Wirkung bis zu dem in Ziffer 1. genannten Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung ihrer Bezüge von ihrer Arbeitsverpflichtung widerruflich freigestellt. Die Arbeitgeberin behält sich ihr arbeitsvertragliches Weisungsrecht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vor. Sollte die Arbeitnehmerin in der Zeit der Freistellung eine Nebentätigkeit annehmen, ist dies der Arbeitgeberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Anrechnung von Zwischenverdienst nach § 615 Satz 2 BGB
bleibt für die Zeit der Freistellung vorbehalten.
Die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige gegenüber der Arbeitgeberin bereits vor Ablauf des in Ziffer 1. genannten Beendigungszeitpunkts unter Einhaltung einer 1-wöchigen Ankündigungsfrist beenden.
5. Zeugnis
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6. Rückgabe von Firmeneigentum
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7. Verschwiegenheit
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8. Erledigungsklausel
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9. Wiedereinstellungsanspruch
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10. Belehrung
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11. Schriftformklausel
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12. Salvatorische Klausel
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