Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider ist dies nicht möglich. Der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung greift erst ab Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, also bei ihnen ab Ende Juli.
Erst ab Ende Juli können sie sich also arbeitslos melden ( vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 und §138 Abs. 1
SGB III) und überhaupt einen Anspruch auf ALG I geltend machen. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Sperre von bis zu 12 Wochen nach § 159 Abs. 1 SGB III
verhängt, da vorher die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht vorliegen. . Gleiches Ergebnis lässt sich ( wenn auch nicht ganz passgenau, da ihr Arbeitsverhältnis trotz Freistellung noch besteht) über § 158 SGB III
herleiten.
Bis Ende Juli erfüllen sie also die Anspruchsvoraussetzungen nicht, da sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Fazit: Sie können sich nicht bereits im Mai arbeitslos melden, da das Arbeitsverhältnis noch besteht. Sie können sich nur arbeitssuchend melden, um das Angebot für die Vermittlung von Arbeitsstellen zur Verfügung zu haben.
Die Vereinbarung ist für sie recht unglücklich, denn sie werden im Mai, Juni, Juli nicht bezahlt und sodann kommt die Sperrzeit vom Arbeitsamt dazu. Insofern mag es möglich sein, eine unzumutbare Härte ab 01.August bezüglich der Sperrfrist geltend zu machen (§ 159 Abs. 3 Nr. 2 SGB III
), wenn der Nichterhalt von Gehalt und Arbeitslosengeld zu ihrer Mittellosigkeit führt und sie dies dem Sachbearbeiter darstellen und belegen können. Dann würde sich die Sperrfrist auf 6 Wochen verkürzen.
Sie sollten meines Erachtens schauen, ob sie die Vereinbarung eventuell noch revidieren können, um eine Weiterbeschäftigung gegen Entgelt bzw. eine Freistellung unter Anrechnung ihres Resturlaubs zu erhalten, damit sie nicht völlig ohne Einkommen dastehen. Beachten sie auch, dass es Probleme mit der Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung geben kann, wenn sie noch beschäftigt sind, aber eventuelle Beiträge nicht gezahlt werden.
Während der Zeit ohne Einnahmen könnten sie nur versuchen Leistungen vom Jobcenter zu bekommen (ALG II) in dem sie darlegen und beweisen, dass sie dem Arbeitsmarkt ab Mai zur Verfügung stehen und trotz des Arbeitsverhältnisses keine Bezüge haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29. März 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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