Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1) Wird die Abfindung durch die DRV mit meiner Rente verrechnet werden und muss ich die DRV davon unterrichten?
Die Abfindung würde dann auf Ihre Rente angerechnet werden, wenn es sich bei dieser um Arbeitsentgelt handeln würde, das die geltenden Hinzuverdienstgrenzen übersteigt (§ 96a SGB VI
). Jedoch stellt eine Abfindung, die wie üblich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, kein "Arbeitsentgelt" im Sinne der genannten Anrechnungsvorschrift dar, weil sie nicht als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen gedacht ist, sondern nur den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll. (Selbst wenn die Abfindung dem Begriff "Arbeitsentgelt" unterfallen würde, wäre eine Anrechnung auf die Rente ausgeschlossen, da Ihr Arbeitsverhältnis ruht und § 96a SGB VI
bei ruhendem Arbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung (BSG B 13 R 81/11 R
) nicht anwendbar ist.). Sie müssen die DRV also nicht davon unterrichten, können dies aber tun, wenn Sie den Sachverhalt mit der DRV von vornherein klären möchten.
2) Sind evtl. Nachteile seitens der DRV zu erwarten, wenn wir im Aufhebungsvertrag keine Kündigungsfrist einhalten?
Solche Nachteile müssen Sie nicht befürchten; eine Bestimmung wie etwa beim ALG I (dort § 158 SGB III
) ist im für die Rente geltenden SGB VI nicht enthalten.
3) Welche Abzüge (Steuer, Sozialabgaben) werde bei einer Abfindung wirksam?
Ihrem Vortrag ist zu entnehmen, dass die geplante Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden soll. In einem solchen Fall sind hierauf keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Versteuert werden Abfindungen als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG
. Mit der in 34 Absatz 1 EStG angeordneten "Fünftelregelung" gehen steuerliche Vorteile einher, da die Abfindung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird und die in der Regel geringfügige steuerliche Mehrbelastung, die durch dieses Fünftel im ersten Jahr entsteht, anschließend mit fünf multipliziert wird und die Steuerlast im Jahr des Zuflusses nur in diesem Rahmen erhöht.
Abschließend weise ich darauf hin, dass meine Ausführungen auf dem geschilderten Sachverhalt beruhen und sich die Rechtslage bei Abweichungen im Detail oder Hinzufügen von Informationen ändern kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
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