Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhaltes zu geben. Eine persönliche Beratung und Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Das Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer vollständig anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Ob bei Ihnen die Anordnung der Sperrzeit rechtmäßig, war kann leider nach den bisherigen Sachverhaltsangaben nicht abschließend beurteilt werden. Dazu müssten alle Umstände des Einzelfalls und insbesondere die vertraglichen Regelwerk, wie z.B der Arbeitsvertrag, Aufhebungsvereinbarung etc. geprüft werden. Insbesondere müsste auch der Aufruf des Arbeitgebers auf seine rechtliche Einordnung geprüft werden. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten kann daher hier leider nicht erfolgen.
Sie sollten insoweit eine Direktanfrage stellen, da dabei die erforderlichen Unterlagen übermittelt werden können und kein Zeitrahmen von nur 2 Stunden vorgegeben ist. Gerne können Sie sich dabei an mich wenden.
Grundsätzlich könnte in Ihrem Fall allerdings die Anordnung der Sperrzeit nach § 159 SGB III
rechtswidrig sein, wenn die Auflösung aufgrund eines wichtigen Grundes (wie bei Ihnen angedrohte Kündigung, Beschäftigungszeitraum) gestützt werden kann.
Das BSG hat insoweit z.B. in seiner Entscheidung vom 12.07.2006 (Az. B 11a AL 47/05 R
) festgestellt, dass bei einer drohenden rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung im Regelfall ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorliegt, ohne dass es auf weitere, vom Arbeitnehmer darzulegende Umstände ankommt.
Eine Sperrzeit wäre insoweit nicht gerechtfertigt.
Es könnte demnach für Sie sehr wohl die Möglichkeit bestehen, die Sperrzeitanordnung angreifen zu können. Es kommt allerdings, wie eingangs ausgeführt, auf die Umstände Ihres Einzelfalls an.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Einschätzung vermittelt und weitergeholfen zu haben. Gerne können Sie für Rückfragen die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Nözel
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 18.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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