von Rechtsanwalt Jan Wilking
Da wir die Aufhebung des alten, unbefristeten Mietvertrages und die Unterzeichnung eines neuen, auf 8 Jahre befristeten Mietvertrages erst dann vertraglich festhalten können, wenn wir Eigentümer der Wohnung sind, wir umgekehrt aber die Wohnung nur kaufen möchten, wenn wir sicher sein können, dass der Mieter den unbefristeten Mietvertrag nach dem Kauf auch wirklich in einen auf 8 Jahre befristeten Mietvertrag umwandelt, haben wir folgende erste Fragen: 1) Kann der jetzige Eigentümer mit den derzeitigen Mietern bereits jetzt schon, also noch vor dem Verkauf der Wohnung, einen Aufhebungsvertrag des alten unbefristeten Mietvertrages und einen neuen, befristeten Mietvertrag unterschreiben, bei denen zu Beginn jeweils in einem ersten Absatz festhalten wird, dass der Aufhebungsvertrag bzw. der neue befristete Mietvertrag nur dann gültig werden, wenn wir die Eigentumswohnung bis zu einem bestimmten Datum erworben haben? Ein solcher Absatz könnte lauten: „Der Vermieter und der Mieter schließen für den Fall, dass Herr x (ich) die Wohnung xy bis zum Datum xy käuflich erwirbt, folgenden Aufhebungsvertrag / befristeten Mietvertrag. ... Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter während der Laufzeit des befristeten Mietvertrages ist hingegen ausgeschlossen." 2) Ist eine solche Regelung mit einer einseitigen Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter bei einem befristeten Mietvertrag möglich?