Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Balkontüre nicht vorhanden kaputt.

18. August 2025 17:48 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben zurzeit keine Balkontüre mehr und nur eine OSB-Platten angebracht. Der Vermieter wurde mehrfach darauf hingewiesen und unsere Haftpflichtversicherung zahlt.
Der Vermieter kümmert sich aber nicht drum der Versicherung die gewünschten Unterlagen zukommen zu lassen.
Balkon kann nicht genutzt werden, die Hitze dringt in die Wohnung und bei Starkregen mit Wind kommt Wasser durch die Öffnungen der OSB-Platte, da sie nicht wirklich dicht ist.
Wir haben gerade ein Baby bekommen und das Wohnzimmer ist für uns aufgrund der Lage momentan, auch nicht wirklich nutzbar. Da viel zu heiß.
Wie hoch wäre die Mietminderung in unserem Fall? Das ganze läuft schon seit März.
Ich hatte gelesen 14% bezüglich der Balkontüre und bei Undichtigkeiten 20%. ?

18. August 2025 | 18:21

Antwort

von


(550)
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Soweit ich dies Ihren Ausführungen richtig entnehme, ist der Umstand der nicht vorhandenen Balkontüre ggf. auf Ihr Verhalten zurückzuführen, da Sie ausführen, dass für diese Ihre eigene Haftpflichtversicherung zahlen soll.

Dessen ungeachtet stellt der Umstand, dass aktuell dort eine OSB Platte "eingebaut" ist und diese undicht ist, zudem die Außentemperaturen nicht wirksam abwehren kann und der Vermieter diesen Zustand trotz Aufforderung nicht beseitigt, einen Zustand dar, der Sie zu einer MInderung der Miete gem. § 536 BGB berechtigt.

Berechnungsgröße für die Höhe der Minderung ist zunächst die im Mietvertrag vereinbarte und geschuldete Miete. Allgemein verbindliche Kriterien für die Bewertung von Mängeln zur Festlegung der Höhe der Minderungsquote sind nicht existent.

Welche Herabsetzung der Miete angemessen ist, richtet sich nach der aktuellen Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls, in erster Linie nach der Schwere des Mangels, dem Grad und der Dauer der Tauglichkeitsminderung, dem Absinken auf den Mindeststandard bzw. dessen Unterschreiten und der dadurch bewirkten Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache (vgl. etwa: OLG Celle, Urteil vom 19.10.1994 - Az. 2 U 216/93).

Es erfolgt dann eine angemessene Herabsetzung der Miete proportional zur Tauglichkeitsminderung durch Schätzung eines proportionalen Abschlags.

In Ihrem Fall ist die Funktionsfähigkeit der Türe nicht mehr gegeben, der Balkon nicht nutzbar, Undichtigkeit gegeben und die mangelnde Isolierung führt zu nicht hinnehmbaren Temperaturen.

In vergleichbaren Fällen haben Gerichte hier eine Minderungsquote von 15 bis zu 20 % als angemessen bezeichnet , so dass ich Ihnen in Ihrem Fall einen Betrag von 20 % wegen der Kumulation der Folgen des Mangels als Minderung anrate.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein



Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

ANTWORT VON

(550)

Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
Tel: 0246197420
Web: https://www.ratimrecht.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht, Fachanwalt Steuerrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER