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2. Versuch/Bitte nur antworten, wenn fachkundig/ Mindestmietlaufzeit bei Studenten

12. September 2025 12:20 |
Preis: 30,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

!!Bitte keine KI-Antworten!!

folgender Sachverhalt: ich bin vor einem Jahr in eine Wohnung gezogen. Per Anlage aus dem Mietvertrag wurde eine zweijährige Mindestmietlaufzeit festgelegt, diese lautet wie folgt:
"Die Mindestmietdauer beträgt: 2 Jahre
Nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Umzug in eine andere Stadt aus beruflichen Gründen, ist – nur mit Zustimmung des Vermieters – eine vorzeitige Auflösung des Mietvertrags möglich, Voraussetzung dafür ist die nahtlose Anschlussvermietung an einen geeigneten neuen Mieter. Die Vermietungsentscheidung erfolgt ausschließlich durch den
Vermieter. Der Mieter kann Vorschläge für einen evtl. Nachmieter machen. Zur Deckung des erheblichen Neuvermietungsaufwands (insbes. Zeitaufwand für Termine und Auslagen) erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden,
bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses (in der Mindestmietdauer) eine einmalige Aufwandspauschale iHv. 190,00 € an den Vermieter zu bezahlen."

Ich wohne in der Stadt, weil ich dort studiere. Nun wechsle ich zum kommenden Wintersemester an eine andere Universität in eine andere Stadt, Distanz ca. 400km. Ich würde gerne meine Wohnung ordentlich kündigen, gerne auch ohne Verpflichtung einen Nachmieter zu stellen, da die Wohnung für die Stadt/Lage viel zu teuer ist und ich mir sehr gut vorstellen kann, dass das nicht so einfach geht.
Ich würde mich jedenfalls sehr über eine rechtliche Beratung freuen, insb. über eine Einordnung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.07.2009 – VIII ZR 307/08.
Vielen Dank!

12. September 2025 | 12:52

Antwort

von


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Guten Tag,

das von Ihnen angeführte Urteil des BGH bezieht sich auf ausdrücklich an Studenten vermietete Räume, nicht auf allgemeine Wohnmietverträge. Ob Ihr Vertrag diese Grundvoraussetzung erfüllt, kann ich nicht beurteilen.

Grundsätzlich ist ein zweijähriger Kündigungsausschluss als wirksam anzusehen, sofern es sich nicht ausdrücklich um eine Studentenbude handelt. Von daher werden Sie wahrscheinlich daran gebunden sein.

Die Zahlungsverpflichtung über 190.- € ist rechtlich kritisch zu betrachten und sehr wahrscheinlich unwirksam, weil sie gegen § 309 Zif 5b BGB verstoßen dürfte. Das muss geprüft werden.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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