Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage - ohne den Mietvertrag zu kennen - wie folgt beantworten.
Es gibt keine Ersatzmieterklausel im Vertrag.
Sie haben jedoch eine Vereinbarung getroffen, dass das Mietverhältnis bei einem geeigneten Nachmieter vorzeitig beendet wird.
Dann darf der Vermieter, vertreten durch die Verwaltung, einen angebotenen Ersatzieter nur aus sachlichen Gründen ablehnen.
Vereitelt die Gegenseite den Vertragsschluss mit einem zumutbaren Ersatzmieter, trifft Sie keine Pflicht mehr aus dem Mietvertrag mehr (§ 162 Abs. 1 BGB; OLG Koblenz, ZMR 2002, 344).
§ 162 Abs. 1 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts:
"Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten."
Das Vereiteln des Abschluss eines Vertrages mit einem geeigneten Nachmieter ist nicht zulässig.
Sie müssen dann keine Miete mehr zahlen.
Weisen Sie die Verwaltung auf die Rechtslage hin.
Beachten Sie aber, dass die Verwaltung nicht jeden vorgeschlagenen Nachmieter aktzeptieren muss und auch einen angemessenen Zeitraum für die Prüfung hat.
(Sie könnten aber auch die Vermieterseite auffordern, einer Untervermietung an den jetzigen Interessenten zuzustimmen. Lehnt die Gegenseite ab, haben Sie das Recht zur Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist [§ 553 Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 1 S. 2 BGB]).
§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB: "Verweigert der Vermieter die Erlaubnis [zur Untervermietung], so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen [...]."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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