Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Vorzeitige Entlassung Mietvertrag

28. August 2025 08:50 |
Preis: 44,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben zum 01.04.2024 einen Mietvertrag mit einer Mindestmietdauer von zwei Jahren unterschrieben.

Zum 16.08.2024 haben wir Nachwuchs bekommen und uns entschlossen das unsere Wohnung zu klein ist.
Zum 01.04.2025 haben wir uns daraufhin Eigentum gekauft. Mein Mann hat ebenso seinen Arbeitsstandort wechseln müssen.
Mit der Hausverwaltung wurde abgemacht, dass bei einem geeigneten Nachmieter , das Mietverhältnis vorzeitig beendet wird.
Wir haben unzählige Besichtigungen gemacht. Von Interessenten wurde uns mitgeteilt, dass die Hausverwaltung unseren Bewerbern andere Wohnungen anbietet und diese abwirbt.
Dann haben wir jemanden gefunden, der nur unsere Wohnung wollte.
Dieser Bewerber hatte eine positive Schufa , mehr als genug nachgewiesenes Einkommen, festen Arbeitsjob usw.
Die Hausverwaltung lehnte diesen ohne Angabe von Gründen ab und riet uns weiterzusuchen. Die Hausverwaltung wirbt unsere Bewerber ab und lehnt geeignete Bewerber ohne Angabe von Gründen ab und entlässt uns nicht aus dem Mietvertrag.
Ist dies rechtens ?
Kann man dagegen vorgehen ?

Mit freundlichen Grüßen

28. August 2025 | 11:56

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage - ohne den Mietvertrag zu kennen - wie folgt beantworten.


Es gibt keine Ersatzmieterklausel im Vertrag.
Sie haben jedoch eine Vereinbarung getroffen, dass das Mietverhältnis bei einem geeigneten Nachmieter vorzeitig beendet wird.

Dann darf der Vermieter, vertreten durch die Verwaltung, einen angebotenen Ersatzieter nur aus sachlichen Gründen ablehnen.

Vereitelt die Gegenseite den Vertragsschluss mit einem zumutbaren Ersatzmieter, trifft Sie keine Pflicht mehr aus dem Mietvertrag mehr (§ 162 Abs. 1 BGB; OLG Koblenz, ZMR 2002, 344).

§ 162 Abs. 1 BGB Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts:
"Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten."

Das Vereiteln des Abschluss eines Vertrages mit einem geeigneten Nachmieter ist nicht zulässig.
Sie müssen dann keine Miete mehr zahlen.


Weisen Sie die Verwaltung auf die Rechtslage hin.

Beachten Sie aber, dass die Verwaltung nicht jeden vorgeschlagenen Nachmieter aktzeptieren muss und auch einen angemessenen Zeitraum für die Prüfung hat.

(Sie könnten aber auch die Vermieterseite auffordern, einer Untervermietung an den jetzigen Interessenten zuzustimmen. Lehnt die Gegenseite ab, haben Sie das Recht zur Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist [§ 553 Abs. 1 S. 1, § 540 Abs. 1 S. 2 BGB]).

§ 540 Abs. 1 S. 2 BGB: "Verweigert der Vermieter die Erlaubnis [zur Untervermietung], so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen [...]."

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER