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Verdoppelung und weitere Steigerung der Hausmeisterkosten

12. August 2025 09:33 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe Ende 2024 von meinem Vermieter, dem ich hier das Alias "Herr Schmidt" gebe, eine Nebenkostenabrechnung für meine Wohnung für 2023 bekommen. Es handelt sich um eine Wohnung in einem Haus mit mehreren Wohnungen, die alle von Herrn Schmidt vermietet werden.
Gegenüber der Vorjahresabrechnung (2022) hat sich der Kostenanteil für die Hausmeistertätigkeiten mehr als verdoppelt. Man muss dazusagen, dass Herr Schmidt Inhaber mehrerer Firmen ist. So gibt es eine "Schmidt Verwaltung GmbH" und eine "Schmidt Immobilien-Investment GbR". Der Investment GbR gehören neben diesem Haus noch weitere Objekte. Beide Firmen sind an derselben Adresse ansässig, offenbar ein privates Wohnhaus. Der Hausmeister ist Angestellter der Verwaltung GmbH und kümmert sich um alle diese Objekte.
Für das vorige Jahr 2022 (mein Einzugsjahr) habe ich trotz Nachfrage keine detaillierte Abrechnung bekommen. Die drastische Erhöhung wurde recht fadenscheinig und vermutlich faktenwidrig begründet damit, dass ein Familienangehöriger (Arzt von Beruf...) des Vermieters in dem Jahr unentgeltlich handwerkliche Tätigkeiten übernommen hätte, die nun auch vom Hausmeister übernommen werden müssten.
Meine Vermutung ist eher, dass bis zum Jahr 2022 die realen Lohnkosten des Hausmeisters für die Berechnung herangezogen wurden, die sich typischerweise bei etwa 20 bis höchstens 25€/h bewegen dürften. In der Abrechnung für 2023 wurde dagegen eine Rechnung von der Schmidt Verwaltung GmbH an die Schmidt Immobilien-Investment GbR vorgelegt, wo (quasi hausintern) knapp 50€/h (inkl. MwSt.) abgerechnet wurden. Für das Jahr 2024 wurde der Hausmeistersatz sogar nochmal um knapp 24% auf rund 62€/h erhöht, was sogar deutlich über den marktüblichen Hausmeistersätzen liegt.
Ich nehme an, dass ein Steuerberater Herrn Schmidt auf die Idee gebracht hat, sich selbst einfach eine entsprechend hohe Rechnung, von einer Firma an die andere, auszustellen und damit einen entsprechenden Gewinn einzustreichen.
Dazu kommt, dass in meinem Mietvertrag Herr Schmidt persönlich als Vermieter genannt ist, weder die Schmidt Verwaltung GmbH noch die Investment GbR.
Die einfache Frage lautet also: muss ich eine solch drastische Erhöhung der Hausmeisterkosten hinnehmen, wo letztlich Herr Schmidt sich selbst eine Rechnung ausstellt, noch dazu mit einer Erhöhung fast um den Faktor 3 innerhalb von zwei Jahren, und ist so eine Rechnungsstellung "an sich selbst" zulässig? Da könnte er sich selbst ja quasi beliebige Summen in Rechnung stellen zulasten der Mieter.

Mit freundlichen Grüßen

12. August 2025 | 11:02

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage,

"[M]uss ich eine solch drastische Erhöhung der Hausmeisterkosten hinnehmen?",

wie folgt beantworten.


1.
Betriebskosten und damit auch Hausmeisterkosten sind für den Vermieter "durchlaufende" Posten, die er an die Mieter weitergibt.

Das bloße (Mehr-als-)Verdoppeln von Kosten ist für sich allein nicht unzulässig. Es kommt nicht auf die relative Erhöhung, sondern auf die absoluten Zahlen an.

Zwar regelt § 560 Abs. 5 BGB das Wirtschaftlichkeitsprinzip: "Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten."

Laut der Rechtssprechung genügt es aber nicht, sich als Mieter auf unwirtschaftlich hohe Kosten zu berufen.
Sie müssen im Streitfall substantiiert darlegen und beweisen, dass die tatsächlichen Kosten (deutlich) überhöht sind.

Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie konkrete Hausmeisterdienste benennen können, die die Hausmeisterdienste deutlich günstiger anbieten, als die GmbH, die für den Vermieter tätig ist.

Dass der Vermieter mit der GmbH verbunden ist, ist für sich nicht schädlich. Denn die GmbH ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, eine so genannte juristische Person, die den Hausmeister beschäftigt.

Wenn die Kosten marktüblich sind, sind sie dem Grunde nach nicht anzufreifen, auch wenn es die "eigene" Firma ist.

Beliebige Kosten darf er "sich" nicht selbst in Rechnung stellen.


Bei Kostensteigerungen muss der Vemieter diese zwar erläutern. Das ist nach Ihren Angaben aber geschehen.


2.
Ob Sie die "hohen" Hausmeisterkosten hinnehmen müssen, kann ohne Kenntnis des Hausmeistervertrages und der üblichen Hausmeisterkosten in Ihrer Gegend leider (noch) nicht beantwortet werden.

Sie haben einen Anspruch auf Belegeinsicht. § 556 Abs. 4 BGB: "Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen."

Nehmen Sie Einsicht in den Hausmeistervertrag und die Rechnung(en).

Sollten hier Reparatur- oder Verwaltungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) inbegriffen sein, so wären diese unzulässig und (durch Schätzung) herauszurechnen.

Unwirtschaftlich wäre zum Beispiel, trotz eines befristeten laufenden Vertrages vorzeitig die Kosten (nach oben) anzupassen.


3.
Sie sind hier im Nachteil.
Der Vermieter muss Sie "nur" auf Zahlung verklagen (und Vertrag und Rechnung[en] vorlegen).

Sie müssten Einwendungen erheben und beweisen.

Zahlen Sie zumindest die (noch) akzeptablen Kosten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) und fordern Sie Belegeinsicht.
Solange diese nicht gewährt wird, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht am Nachzahlungsbetrag.




Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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