Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage,
"[M]uss ich eine solch drastische Erhöhung der Hausmeisterkosten hinnehmen?",
wie folgt beantworten.
1.
Betriebskosten und damit auch Hausmeisterkosten sind für den Vermieter "durchlaufende" Posten, die er an die Mieter weitergibt.
Das bloße (Mehr-als-)Verdoppeln von Kosten ist für sich allein nicht unzulässig. Es kommt nicht auf die relative Erhöhung, sondern auf die absoluten Zahlen an.
Zwar regelt § 560 Abs. 5 BGB das Wirtschaftlichkeitsprinzip: "Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten."
Laut der Rechtssprechung genügt es aber nicht, sich als Mieter auf unwirtschaftlich hohe Kosten zu berufen.
Sie müssen im Streitfall substantiiert darlegen und beweisen, dass die tatsächlichen Kosten (deutlich) überhöht sind.
Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie konkrete Hausmeisterdienste benennen können, die die Hausmeisterdienste deutlich günstiger anbieten, als die GmbH, die für den Vermieter tätig ist.
Dass der Vermieter mit der GmbH verbunden ist, ist für sich nicht schädlich. Denn die GmbH ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, eine so genannte juristische Person, die den Hausmeister beschäftigt.
Wenn die Kosten marktüblich sind, sind sie dem Grunde nach nicht anzufreifen, auch wenn es die "eigene" Firma ist.
Beliebige Kosten darf er "sich" nicht selbst in Rechnung stellen.
Bei Kostensteigerungen muss der Vemieter diese zwar erläutern. Das ist nach Ihren Angaben aber geschehen.
2.
Ob Sie die "hohen" Hausmeisterkosten hinnehmen müssen, kann ohne Kenntnis des Hausmeistervertrages und der üblichen Hausmeisterkosten in Ihrer Gegend leider (noch) nicht beantwortet werden.
Sie haben einen Anspruch auf Belegeinsicht. § 556 Abs. 4 BGB: "Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Der Vermieter ist berechtigt, die Belege elektronisch bereitzustellen."
Nehmen Sie Einsicht in den Hausmeistervertrag und die Rechnung(en).
Sollten hier Reparatur- oder Verwaltungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV) inbegriffen sein, so wären diese unzulässig und (durch Schätzung) herauszurechnen.
Unwirtschaftlich wäre zum Beispiel, trotz eines befristeten laufenden Vertrages vorzeitig die Kosten (nach oben) anzupassen.
3.
Sie sind hier im Nachteil.
Der Vermieter muss Sie "nur" auf Zahlung verklagen (und Vertrag und Rechnung[en] vorlegen).
Sie müssten Einwendungen erheben und beweisen.
Zahlen Sie zumindest die (noch) akzeptablen Kosten (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) und fordern Sie Belegeinsicht.
Solange diese nicht gewährt wird, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht am Nachzahlungsbetrag.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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