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Verleihung von Wohnraum - Berechnung von anteiligen Verbrauchskosten erlaubt?

| 1. Oktober 2025 12:08 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Moin, lieber Herr oder Frau Anwalt,

folgende Sachlage:
Ich besitze ein Haus in einer Kleinstadt, arbeite jedoch unter der Woche in rund 200 km entfernt. Ich bin nur an manchen Wochenenden in meinem Haus.

Zwei Freunde bei mir sind nun in Not geraten (Gewalt in der Familie etc.) und haben mich gefragt, ob sie übergangsweise in meinem Haus wohnen dürfen.
Ich würde ihnen das gerne gewähren, als Gefallen, ohne irgendeine Gegenleistung. Es würde ja auch dem Haus guttun, wenn es nicht leersteht. Ich verleihe offiziell nur ein Zimmer an sie, aber sie können das ganze Haus nutzen (wenn es einfacher ist für meine folgende Frage, kann ich Ihnen aber auch das ganze Haus verleihen).
Ich würde einen Verleihungsvertrag aufsetzen.
Meine Frage nun: Kann ich dem Paar (anteilige) Kosten für Gas, Wasser und Strom berechnen? Ich habe im Internet gelesen, dass Gerichte dies unterschiedlich werten: Das eine Gericht hält Nebenkosten schon für eine Art Mietzahlung und und begründet daraus, dass es keine Leihe, sondern Miete ist (mit allen Nachteilen für den Vermieter). Andere Urteile besagen, dass eine Beteiligung an diesen Kosten durchaus in Ordnung ist und dem Charakter der Leihe nicht entgegenspricht.
Zur Einordnung der Dimensionen: Das Haus hat etwa 150 Quadratmeter samt Garten. Ich könnte es vermieten für rund 1500 Euro (wenn ich wollte), die Nebenkosten für Heizung, Strom etc. betragen rund 300 Euro im Monat. Ich würde dem Paar etwa 200 Euro berechnen wollen. Ich selbst bin nur höchstens vier Tage im Monat vor Ort.

Danke und viele Grüße




1. Oktober 2025 | 13:13

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:



I.

Ihre Frage betrifft die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses, bei dem Sie Freunden Ihr Haus unentgeltlich überlassen möchten, aber eine Beteiligung an den Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom) verlangen wollen. Sie möchten wissen, ob dies noch als Leihe im Sinne des § 598 BGB gilt oder ob dadurch ein Mietverhältnis mit allen mietrechtlichen Konsequenzen entsteht.



Die Rechtslage sieht wie folgt aus:


1. Leihe oder Miete – Abgrenzung

Ein Mietvertrag (§ 535 BGB) liegt vor, wenn die Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt erfolgt. Wird die Wohnung hingegen unentgeltlich überlassen, handelt es sich um eine Leihe (§ 598 BGB).

Entscheidend ist, ob die Zahlung, die die Nutzer leisten, eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung ist oder lediglich eine Beteiligung an den tatsächlich anfallenden Nebenkosten darstellt.


2. Übernahme von Nebenkosten bei Leihe

Die Übernahme der anfallenden Haushalts- oder Betriebskosten durch den Nutzer stehen einer Leihe nicht entgegen und stellen keine Miete im rechtlichen Sinne da.

Wenn dagegen die Wohnung kostenfrei überlassen wird, dann handelt es sich rechtlich um einen Leihvertrag gemäß § 598 BGB. Die Übernahme der anfallenden Haushaltskosten ist dagegen kein Problem, dies ist keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung.

Das bedeutet: Sie können in einem Leihvertrag ausdrücklich regeln, dass die Nutzer die tatsächlich anfallenden Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom) übernehmen. Dies wird von der Rechtsprechung und Literatur überwiegend nicht als Mietzahlung gewertet, solange keine darüber hinausgehende Zahlung (z.B. für die Gebrauchsüberlassung selbst) verlangt wird.


3. Höhe und Art der Nebenkostenbeteiligung

Die Kostenbeteiligung sollte sich an den tatsächlich anfallenden Nebenkosten orientieren. Eine pauschale oder anteilige Abrechnung ist zulässig, solange sie sich an den realen Verbrauchskosten orientiert und nicht darüber hinausgeht. Eine Beteiligung in Höhe von 200 Euro monatlich bei tatsächlichen Nebenkosten von 300 Euro ist daher unproblematisch, sofern dies im Vertrag transparent geregelt wird.


4. Steuerliche Aspekte

Auch steuerlich ist die unentgeltliche Überlassung mit Übernahme der Nebenkosten unproblematisch: Ein kostenfreies Nutzungsrecht für eine Wohnung ist nicht steuerpflichtig. Daher müssen Sie in diesem Fall auch nicht das Finanzamt einschalten.


5. Vertragliche Gestaltung

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Sie einen schriftlichen Leihvertrag aufsetzen, in dem ausdrücklich geregelt ist, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgt und die Nutzer lediglich die Nebenkosten übernehmen. Es sollte klar festgehalten werden, dass keine Miete verlangt wird und die Zahlung ausschließlich die tatsächlich anfallenden Nebenkosten betrifft.




II.

Fazit:

Sie können Ihren Freunden das Haus (oder ein Zimmer) im Rahmen eines Leihvertrags überlassen und ihnen die Übernahme der Nebenkosten auferlegen, ohne dass dadurch ein Mietverhältnis entsteht. Wichtig ist, dass keine weitere Zahlung für die Gebrauchsüberlassung verlangt wird und die Nebenkostenbeteiligung sich an den tatsächlichen Kosten orientiert. Die Übernahme der Nebenkosten ist rechtlich zulässig und ändert nichts am Charakter der Leihe.

Für die Vertragsgestaltung empfiehlt sich folgende Formulierung:

„Die Überlassung des Hauses erfolgt unentgeltlich. Die Nutzer verpflichten sich, die während der Nutzungsdauer anfallenden Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom) in Höhe von monatlich 200 Euro zu übernehmen. Eine darüber hinausgehende Miete wird nicht erhoben."




Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 1. Oktober 2025 | 13:33

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Moin, vielen Dank für die ausführliche, verständliche Antwort. Habe diesen Service heute zum ersten Mal genutzt. Wenn alle Anwälte hier so kompetent und konkret sind wie Sie, dann ist es echt ein tolles Portal. Viele Grüße!

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