Guten Tag,
ausweislich Ihrer Situation kommt es meines Erachtens ganz auf die vertraglichen Vereinbarungen an, die zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter bestehen. Wenn Sie einen Mietvertrag über den Tiefgaragenstellplatz haben und dort weder die Pflicht zur Nutzung einer Parkkarte noch eine ausdrückliche Regelung zu einer zusätzlichen Kontrolle durch ein externes Unternehmen enthalten ist, dann ist Ihre primäre Verpflichtung, den Stellplatz vertragsgemäß zu nutzen und die ausgeschilderte Garagenordnung einzuhalten. Eine Garagenordnung kann zwar Bestandteil des Mietverhältnisses sein, allerdings dürfen zusätzliche Pflichten, die faktisch zu Vertragsänderungen führen oder erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, nicht einseitig durch den Vermieter oder ein beauftragtes Unternehmen eingeführt werden, wenn diese im Mietvertrag nicht vereinbart sind. Die bloße Tatsache, dass am Eingangsschilder auf eine externe Überwachung hinweisen, ersetzt keine klare vertragliche Vereinbarung, die Sie verpflichtet, einen Parkausweis sichtbar auszulegen.
Wenn Sie dennoch von der externen Firma Rechnungen erhalten, obwohl Sie einen zugewiesenen Stellplatz ordnungsgemäß gemietet haben, spricht viel dafür, dass diese Forderungen nicht berechtigt sind. Denn Grundlage für eine Zahlungspflicht wäre ein wirksamer Vertrag oder eine wirksame Vertragsklausel, und ein solcher Vertrag mit der externen Überwachungsfirma ist zwischen Ihnen und dieser nicht zustande gekommen. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die Rechnungen von Ihnen einzufordern.
Die gesondert erhobenen Bearbeitungsgebühren der Autovermietung sind eine andere Frage. Wenn die Autovermietung im Rahmen der AGB vereinbart hat, dass für jede eingehende Zahlungsaufforderung oder jedes „Knöllchen" eine pauschale Bearbeitungsgebühr erhoben werden darf, dann könnte dies zwar wirksam sein, ist aber oft nur dann zulässig, wenn es sich um berechtigte oder zumindest nachvollziehbare Vorgänge handelt. Da die Forderungen der Überwachungsfirma Ihnen gegenüber fragwürdig sind, könnten Sie gegenüber der Autovermietung argumentieren, dass diese Gebühren zu Unrecht einbehalten wurden, weil es an einer berechtigten Grundlage fehlt. Ob Sie diese bereits gezahlten Beträge tatsächlich zurückfordern können, hängt jedoch stark von den Vertragsbedingungen mit der Autovermietung und einer möglichen Auseinandersetzung mit dieser ab.
Zusammenfassend lässt sich also aus meiner Sicht festhalten, dass die Forderungen der externen Überwachungsfirma in Ihrer Konstellation rechtlich angreifbar erscheinen, weil Ihnen gegenüber keine direkte Verpflichtung besteht, die Parkkarte zu verwenden, wenn dies nicht Bestandteil Ihres Mietvertrags ist. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der Autovermietung besteht durchaus die Möglichkeit, diese zurückzuverlangen, wobei der Erfolg von den konkreten Mietbedingungen abhängen wird. Es empfiehlt sich, die Situation zunächst mit Ihrem Vermieter zu klären, da dieser für die Organisation und Kontrolle des Stellplatzes verantwortlich bleibt.
Beste Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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