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Tiefgarage externe Firma

26. August 2025 15:03 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Tiefgarage
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe eine kurze Frage.

Ich wohne zur Miete in einem Neubaugebiet. Ich habe einen Miet Vertrag für die Wohnung und für einen Tiefgaragen Stellplatz.

In meinem Mietvertrag steht nix drinne von einer Parkkarte die ich führen muss für meinen zugewiesenen Stellplatz. Es steht drinne; das ich mich an die Garagen Ordnung halten muss. Diese is ausgeschildert in der Einfahrt. Ganz unten ist ein Punkt das eine externe Firma die Überwachung kontrolliert. Dies wird geprüft mit einem Parkausweis. Meine Frau hat ein Mietabo mit einem Auto. Sie hat die Karte nicht dran gemacht, jedesmal bekommen wir im 2 Tages Takt eine Rechnung von der Miet Firma für das Auto, und von der externen Firma weil der parkausweis fehlt. Muss ich die von der geforderten externen Firma die Rechnung bezahlen, ist das rechtswidrig?
Die Autovermietung hat schon 12 mal eine Bearbeitungsgebühr einkassiert, ist es möglich diese Gelder zurück zu fordern.

Mit freundlichen Grüßen

26. August 2025 | 15:52

Antwort

von


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Guten Tag,

ausweislich Ihrer Situation kommt es meines Erachtens ganz auf die vertraglichen Vereinbarungen an, die zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter bestehen. Wenn Sie einen Mietvertrag über den Tiefgaragenstellplatz haben und dort weder die Pflicht zur Nutzung einer Parkkarte noch eine ausdrückliche Regelung zu einer zusätzlichen Kontrolle durch ein externes Unternehmen enthalten ist, dann ist Ihre primäre Verpflichtung, den Stellplatz vertragsgemäß zu nutzen und die ausgeschilderte Garagenordnung einzuhalten. Eine Garagenordnung kann zwar Bestandteil des Mietverhältnisses sein, allerdings dürfen zusätzliche Pflichten, die faktisch zu Vertragsänderungen führen oder erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen, nicht einseitig durch den Vermieter oder ein beauftragtes Unternehmen eingeführt werden, wenn diese im Mietvertrag nicht vereinbart sind. Die bloße Tatsache, dass am Eingangsschilder auf eine externe Überwachung hinweisen, ersetzt keine klare vertragliche Vereinbarung, die Sie verpflichtet, einen Parkausweis sichtbar auszulegen.
Wenn Sie dennoch von der externen Firma Rechnungen erhalten, obwohl Sie einen zugewiesenen Stellplatz ordnungsgemäß gemietet haben, spricht viel dafür, dass diese Forderungen nicht berechtigt sind. Denn Grundlage für eine Zahlungspflicht wäre ein wirksamer Vertrag oder eine wirksame Vertragsklausel, und ein solcher Vertrag mit der externen Überwachungsfirma ist zwischen Ihnen und dieser nicht zustande gekommen. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, die Rechnungen von Ihnen einzufordern.
Die gesondert erhobenen Bearbeitungsgebühren der Autovermietung sind eine andere Frage. Wenn die Autovermietung im Rahmen der AGB vereinbart hat, dass für jede eingehende Zahlungsaufforderung oder jedes „Knöllchen" eine pauschale Bearbeitungsgebühr erhoben werden darf, dann könnte dies zwar wirksam sein, ist aber oft nur dann zulässig, wenn es sich um berechtigte oder zumindest nachvollziehbare Vorgänge handelt. Da die Forderungen der Überwachungsfirma Ihnen gegenüber fragwürdig sind, könnten Sie gegenüber der Autovermietung argumentieren, dass diese Gebühren zu Unrecht einbehalten wurden, weil es an einer berechtigten Grundlage fehlt. Ob Sie diese bereits gezahlten Beträge tatsächlich zurückfordern können, hängt jedoch stark von den Vertragsbedingungen mit der Autovermietung und einer möglichen Auseinandersetzung mit dieser ab.

Zusammenfassend lässt sich also aus meiner Sicht festhalten, dass die Forderungen der externen Überwachungsfirma in Ihrer Konstellation rechtlich angreifbar erscheinen, weil Ihnen gegenüber keine direkte Verpflichtung besteht, die Parkkarte zu verwenden, wenn dies nicht Bestandteil Ihres Mietvertrags ist. Hinsichtlich der Bearbeitungsgebühren der Autovermietung besteht durchaus die Möglichkeit, diese zurückzuverlangen, wobei der Erfolg von den konkreten Mietbedingungen abhängen wird. Es empfiehlt sich, die Situation zunächst mit Ihrem Vermieter zu klären, da dieser für die Organisation und Kontrolle des Stellplatzes verantwortlich bleibt.

Beste Grüße


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