Gerne nehme ich aber eine Bescheinigung der Universität xxx entgegen (auch möglich per Email oder Fax), auf der vermerkt ist, dass Ihr Studium zum 25.1.2013 beendet wurde bzw. eine Bescheinigung, dass Ihre Exmatrikulation rückwirkend zum 25.1.2013 erfolgen wird. > eMail Antragssteller: Ich darf Sie bitten derartige Anrufe zu unterlassen, die Mitarbeiter der Universität können durchaus eins und eins zusammenzählen. Ich werde von Herrn Dr. xxx keine weiteren Fantasie-Bescheinigungen oder irgendwelche rückwirkenden Exmatrikulationen verlangen, nur weil Sie die von Ihnen unten selbst zitierten Gesetzestexte nicht kennen. -§ 7 Abs. 5 SGB II (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes […] förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. -Ende Förderungsfähigkeit: § 15b BaföG (3) […] Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend; für den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.