Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und des Einsatzes für die Beantwortung dieser Fragen möchte ich Ihnen folgende Antworten geben:
1. Verlust von Leistungen
a. Kindergeld:
Zu einem Verlust kann es kommen, wenn die Summe von 8004 Euro überschritten wird. Dies ist eine Freigrenze, dass heißt: Wird die Grenze von 8.004 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum.
Dazu müssen die Rückzahlungen aber Einkommen darstellen.
Nach meiner Auffassung sind die Rückzahlungsbeträge kein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 2 Nr. 4 EStG
. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie von Ihrem Lohn aus dem dualen Studium bereits Steuern bezahlt. Eine weitere Besteuerung wäre daher meiner Meinung unbillig. Im Falle eine Einkom-menssteuerrückzahlung wird diese auch nicht als Einkommen für das kommende Jahr angesehen, so ähnlich sehe ich dies bei den Sozialversicherungsbeiträgen auch.
Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf aufmerksam machen, dass im Falle der gegenteiligen Auffassung der Familienkasse, der Anspruch aber aufgrund des Zuflussprinzip des § 11 EStG
erst dieses Jahr zum Erlöschen kommt. Dieses Prinzip besagt, dass das erlangte Geld dem Jahr zugerechnet wird, in dem es zugeflossen ist. Demnach jetzt. Bitte beachten Sie aber, dass diese Freigrenze als Bruttobetrag anzusehen ist, demnach werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben etc. abgezogen.
b. Bafög:
In § 21Bafög ist geregelt, dass als Einkommen die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1
und 2 des Einkommensteuergesetzes gilt.
Gemäß § 22 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Sind bei ihrer Ermittlung Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a
des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist der Betrag abzuziehen, der sich ergibt, wenn ein Zwölftel des Jahrespauschbetrages mit der Zahl der Kalendermonate des Bewilli-gungszeitraumes vervielfacht wird. Auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Auch hier kann ich nur nach oben verweisen. Die Rückzahlung ist kein Einkommen iSd § 2 EStG
. Überdies haben sie bereits Steuern darauf bezhalt, so dass es nicht verständlich wäre, dies als steuerpflichtig und somit als Einkommen im Sinne des BaföG anzusehen. BaföG soll ja das Existenzminimum des Studenten sicherstellen, ähnlich wie die Arbeitslosenförderung der Arbeitsagentur/ Jobcenter. Für diese Bezieher gilt eine Rückzahlung auch nicht als Einkommen. Konsequenterweise muss dies für Sie auch gelten.
2. Rückestattung beim Finanzamt
Wenn Sie allerdings in den Jahren eine Steuererklärung gemacht haben und die Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht haben, wird es hier sicherlich eine Rückforderung eines Teils der Steuerrückerstattung durch das Finanzamt geben.
3. Mitteilung an die jeweilige Stelle
Gemäß § 68 EStG
muss derjenige der Kindergelt beantragt oder erhält Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitteilen. Sie als über 18 Jährige sind überdies verpflichtet, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
Egal wann Sie der Familienkasse die Mitteilung machen, die Festsetzung des Kindergeldes wird mit Wirkung der etwaigen Änderung der Verhältnisse festgesetzt.
Gemäß § 60 SGB I
sind sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Bitte beachten Sie, wenn Sie keine Anzeige machen, kann dies eine Ordnungswidrigkeit iSd § 58 BaföG darstellen.
Ich bitte darum, diese Ausführungen nur als erste Orientierung zu sehen. Gerade wegen der existenziellen Wichtigkeit für Sie ist eine eingehende Beschäftigung mit ihrem Fall unvermeidbar. Gerne bespreche ich die weiteren Einzelheiten dieses Falles mit ihnen im Falle einer Mandatierung.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 05.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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