Jobcenter: Rückforderung wg. Überz. Widerspruch nachgeholte(?) Anhörung 2Wo. Frist
Sehr geehrter Herr Anwalt/sehr geehrte Frau Anwältin,
die Situation ist folgende:
Mein Partner und ich wohnen zusammen und haben bis vor einem Jahr beide ALG II bezogen. Das hat sich geändert, als ich im Oktober 2015 angefangen habe zu studieren (ausgerechnet Jura). Zuvor habe ich geringe Einnahmen aus Arbeit erzielt (August bis Oktober), die auch korrekterweise iHv jeweils 100 Euro + 20% nicht angerechnet wurden.
Ich habe das Jobcenter schon mit der Immatrikulationsbescheinigung im Sommer 2015 darüber informiert, dass ich studieren werde. Ich habe Bafög beantragt, das Ergebnis im Bescheid, den ich erst im Oktober erst erhielt, war ernüchternd. Daher musste ich Vorausleistungen beantragen, worüber ich Mitte Dezember 2015 den Bescheid erhielt. Weil alles etwas länger gedauert hat, kam es also zu Überzahlungen durch das Jobcenter.
Ich wusste vorher schon, dass es länger dauern würde und habe am Schalter beim Jobcenter nachgefragt, was mich erwartet. Man sagte mir, die Leistungen würden dann ab Oktober als Darlehen weiter gezahlt und das würde automatisch gehen. Das ist aber nicht eingetreten. (Weitergezahlt wurde die "reguläre" Leistung.)
Am 09.09.2016 habe ich den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhalten. Ich habe unverzüglich Widerspruch eingelegt (ging am 12.09. zur Post), da ich vorher nie angehört wurde und noch diverse andere Punkte anzweifle. Natürlich habe ich darauf hingewiesen, dass das Jobcenter den Zugang der Anhörung doch bitte ggf. nachweisen möchte.
Heute (23.09.) kam die Anhörung. Ich halte es für eine Frechheit, dass im beigefügten Schreiben von einer „erneuten Anhörung" die Rede ist und ich auch noch darauf hingewiesen werde, dass ich für postalische Erreichbarkeit zu sorgen hätte. Das habe ich nachweislich getan (Postnachsendeauftrag).
Die Anhörung soll bis zum 07.10. eingereicht sein. Es erweckt den Eindruck, als wolle der Sachbearbeiter es so aussehen lassen, als würde ich zu Unrecht behaupten, die Anhörung nicht erhalten zu haben.
Ich habe gelesen, dass eine Frist von vier Wochen für eine Anhörung angemessen ist. Liegen zwei Wochen noch im Rahmen?
Gilt der Widerspruch durch die (nachgeholte?) Anhörung als bearbeitet? Schließlich habe ich (noch) keinen entsprechenden Bescheid erhalten.
Wenn nicht: Wirkt sich das auf die Anhörungsfrist aus?
Ich muss die Berechnung noch genauer prüfen, bin aber sehr sicher, dass einige Posten nicht korrekt sind. Allein durch die Fehler, die mir auf Anhieb aufgefallen sind, komme ich auf eine Differenz von 330 Euro.
Wenn ich jetzt nachweise, dass die Posten zum Teil nicht korrekt sind, muss doch ein neuer Rückforderungsbescheid erstellt werden, oder?
Wenn ja: Verschiebt sich dann auch die einjährige Rückforderungsfrist, die letztes Jahr in einem Urteil bestimmt wurde? (Sodass, wenn z. B. der neue Bescheid im November kommt, die vorigen Beträge nicht mehr zurück gefordert werden können.) Dann würde auch das Zuflussprinzip eine größere Rolle spielen.
Natürlich wird mir grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen. Ich bin davon überzeugt, dass es sich hierbei um ein Schlupfloch handelt. Soweit ich weiß, müssen deshalb auch die gesamten Kosten für die Unterkunft zurückgezahlt werden, anstatt nur 44%. Kann ich das zusätzlich anführen?
Ich frage mich, wie man mir das unterstellen kann, wenn ich jede Änderung (erst Recht mein Studium betreffend, d.h. auch über die Vorausleistung) mitgeteilt habe.
Da man mir nur zwei Wochen eingeräumt hat, um mit der Anhörung zu reagieren, bitte ich darum, dass sich möglichst bald jemand mit diesem Fall befasst. Ich habe mich beim Preis auf den empfohlenen Betrag beschränkt, da das Geld im Studium nicht so locker sitzt. Ich bitte daher auch um eine gewissenhafte Beantwortung meiner Fragen. Ich kann es mir gerade wirklkich nicht leisten, ein weiteres Mal so viel Geld oder mehr auszugeben. Ich haoffe jedoch sehr, dass ich damit keinen respektlosen Eindruck zu erwecken.
Mit freundlichen Grüßen