Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Einen Rückzahlungsanspruch der Agentur für Arbeit brauchen Sie nicht zu befürchten. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt aufgrund der tatsächlichen Studienaufnahme im April 1996 zur Verfügung gestanden haben, hatten Sie auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und die Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, ist ein etwaiger Erstattungsanspruch längst verjährt.
Auch wegen Betruges können Sie nicht belangt werden. Dieser wäre auch nur dann gegeben, wenn Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätten, was in Anbetracht dessen, dass Sie das Studium erst im April 1996 aufgenommen haben, nicht der Fall sein dürfte. Ohnehin verjährt Betrug nach fünf Jahren, sodass auch hier längst Verjährung eingetreten ist.
Sie haben also nichts zu befürchten und können beruhigt eine Kontenklärung vornehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Sehr geehrte Frau Weise,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!
Eine kleine Nachfrage habe ich trotzdem: Irgendwann im Jahre 1996 habe ich dann BaföG bekommen (dieses ist natürlich längst zurückgezahlt) und dies wurde dann wahrscheinlich auch für den Zeitraum (rückwirkend) 15.10.1995 bis 31.03.1996 gezahlt (leider habe ich keine Kontoauszüge mehr, die ich zur Überprüfung nutzen könnte).
Kann mir ein möglicher Abgleich diesbezüglich (also ALG <-> BaföG) zum Verhängnis werden oder gilt auch hier die Verjährung?
Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch!
Herzlichst
Fragesteller
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Auch hinsichtlich des BAföG ist Verjährung eingetreten, sodass Sie auch diesbezüglich nichts zu befürchten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise
Rechtsanwältin