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ALG-Bezug während des Studiums (Betrug, Verjährung, Rückzahlung)

| 19. Dezember 2013 10:00 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Gleich vorneweg: Ob das Rechtsgebiet "Sozialrecht" stimmt, kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Die zu beurteilende Situation:

01.10.1995 - 30.09.2002 Studium
18.10.1995 - 01.03.1996 Bezug ALG

also 4,5 Monate ALG-Bezug trotz Immatrikulation

Allerdings habe ich vom 01.10.1995 bis in den April 1996 noch Arbeit gesucht,
Vorstellungsgespräche geführt, Probearbeiten angenommen ... nach der
langen Zeit nur wahrscheinlich nicht mehr nachweisbar.
Wirklich mit dem Studium begonnen habe ich erst im April 1996.

Mein Problem: Bei Klärung meines Rentenkontos (dazu wurde ich aufgefordert)
kommt diese kleine Ungereimtheit raus und mich interessiert:

Kann daraus eine Rückzahlungsforderung für mich entstehen (ca. € 7.000.-) und
wie ist es um das Thema Betrug (StGB) in diesem Zusammenhang bestellt?
Kann ich evtl. quasi alternativ mein Rentenkonto ungeklärt lassen?

Vielen Dank!

19. Dezember 2013 | 11:37

Antwort

von


(132)
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena
Tel: 03641 2692037
Web: https://www.raschwerin.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Einen Rückzahlungsanspruch der Agentur für Arbeit brauchen Sie nicht zu befürchten. Wenn Sie dem Arbeitsmarkt aufgrund der tatsächlichen Studienaufnahme im April 1996 zur Verfügung gestanden haben, hatten Sie auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte und die Zahlungen zu Unrecht erfolgt sind, ist ein etwaiger Erstattungsanspruch längst verjährt.

Auch wegen Betruges können Sie nicht belangt werden. Dieser wäre auch nur dann gegeben, wenn Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden hätten, was in Anbetracht dessen, dass Sie das Studium erst im April 1996 aufgenommen haben, nicht der Fall sein dürfte. Ohnehin verjährt Betrug nach fünf Jahren, sodass auch hier längst Verjährung eingetreten ist.

Sie haben also nichts zu befürchten und können beruhigt eine Kontenklärung vornehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2013 | 11:45

Sehr geehrte Frau Weise,

vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung!

Eine kleine Nachfrage habe ich trotzdem: Irgendwann im Jahre 1996 habe ich dann BaföG bekommen (dieses ist natürlich längst zurückgezahlt) und dies wurde dann wahrscheinlich auch für den Zeitraum (rückwirkend) 15.10.1995 bis 31.03.1996 gezahlt (leider habe ich keine Kontoauszüge mehr, die ich zur Überprüfung nutzen könnte).
Kann mir ein möglicher Abgleich diesbezüglich (also ALG <-> BaföG) zum Verhängnis werden oder gilt auch hier die Verjährung?

Ich wünsche Ihnen ebenfalls ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch!

Herzlichst
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Dezember 2013 | 12:00

Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Auch hinsichtlich des BAföG ist Verjährung eingetreten, sodass Sie auch diesbezüglich nichts zu befürchten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Weise
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. Dezember 2013 | 13:04

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Ich verlasse mich auf die Antwort(en), die ich bekommen habe und mache nun die erforderlichen Angaben bei der Rentenkasse.
Meine Hoffnung ist groß, daß ich mir damit "kein Ei lege".
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Frage(n)!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Dezember 2013
4,2/5,0

Ich verlasse mich auf die Antwort(en), die ich bekommen habe und mache nun die erforderlichen Angaben bei der Rentenkasse.
Meine Hoffnung ist groß, daß ich mir damit "kein Ei lege".
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Frage(n)!


ANTWORT VON

(132)

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