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Bafög Nachzahlung wird angerechnet auf ALGII

24. Februar 2011 17:05 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgendes Anliegen.
Ich bin seit September Studentin, habe mein Bafög pünktlich beantragt und ALG II nur bis August in Anspruch genommen. Der Bafögbescheid ist erst im Dezember gekommen, der volle Bafögbetrag wurde bewilligt und es wurde für Oktober und November nachgezahlt. Ich muss dazu sagen nach August hatte ich keinerlei Einnahmen, habe mich also im wahrsten Sinne des Wortes bei meiner Familie verschuldet. Ende Dezember hat mein Lebensgefährte einen Antrag auf ALGII weil er in seinem Freiwilligen Sozialen Jahr nur ein Minimum an Einkommen hat, gestellt. Wir haben einen gemeinsamen Sohn und sind eine Bedarfsgemeinschaft. Jetzt wurde sein Antrag abgelehnt weil ich wohl ein übersteigendes Einkommen hätte und die gesamte Nachzahlung wurde uns als Einkommen für Dezember angerechnet.
Auf telefonisches Nachfragen, wie das sein könnte, wurde mir gesagt das es immer nur entscheidend sei, was in dem laufenden Monat an Geld eingegangen ist, egal ob rückwirkend oder nicht.

Dürfen die das alles, die gesamte Nachzahlung für Oktober, November und Dezember mit anrechnen?

Kann ich nicht irgendwie bewirken dass sie nur das Bafög anrechnen, was mir in diesem Monat zugestanden hätte?

Liebste Grüße

24. Februar 2011 | 17:44

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Leider hat auch das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass sämtliche Einnahmen, welche nach Beantragung von Leistungen von SGB II zufließen, in dem Monat als Einkommen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie geleistet werden (sogenanntes Zuflussprinzip). Siehe hierzu z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R . In jenem Fall ging es darum, dass in der Bedarfsgemeinschaft für Januar 2005 noch Arbeitslosenhilfe für November und Dezember 2004 nachgezahlt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass damit der Bedarf für Januar 2005 gedeckt wäre und kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II bestehe. Also gilt dies sogar nach Auffassung der Gerichte für die entsprechende Leistung, denn Arbeitslosenhilfe gibt es seit Januar 2005 nicht mehr, diejenigen, welche bis dahin Arbeitslosenhilfe erhielten, erhalten seitdem Leistungen nach SGB II. Zu der Begründung und Argumentation des Gerichts im Einzelnen verweise ich auf jenes Urteil. Ebenso für eine Nachzahlung von Insolvenzgeld: Bundessozialgericht, B 4 AS 29/08 R , Urteil vom13.05.2009 und für eine Nachzahlung von Krankengeld: Bundessozialgericht, B 4 AS 70/07 R , Urteil vom 16.12.2008. Etwas anderes kann also auch nicht für eine Nachzahlung von BAFöG-Leistungen gelten.

Unerheblich ist nach dieser Rechtsprechung auch, dass Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten ausgesetzt waren (vgl BSG, Urteile vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R ; vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07 R; vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R , SozR 4-4200 § 11 Nr 15 , RdNr 19).

Diese Rechtsprechung ist wirklich schwer nachzuvollziehen und meines Erachtens verfassungswidrig. Denn dies würde bedeuten, dass es von der Bearbeitungsdauer einer Leistungsstelle abhängt, wie viel Sozialleistungen jemand erhält. Mir ist aber nicht bekannt, dass hierzu ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig wäre.

Ich bedauere, Ihnen keine Nachricht machen zu können.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

ANTWORT VON

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