Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Leider hat auch das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden, dass sämtliche Einnahmen, welche nach Beantragung von Leistungen von SGB II zufließen, in dem Monat als Einkommen zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie geleistet werden (sogenanntes Zuflussprinzip). Siehe hierzu z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 21.12.2009, Az. B 14 AS 46/08 R
. In jenem Fall ging es darum, dass in der Bedarfsgemeinschaft für Januar 2005 noch Arbeitslosenhilfe für November und Dezember 2004 nachgezahlt wurde. Das Gericht hat entschieden, dass damit der Bedarf für Januar 2005 gedeckt wäre und kein Anspruch auf Leistungen nach SGB II bestehe. Also gilt dies sogar nach Auffassung der Gerichte für die entsprechende Leistung, denn Arbeitslosenhilfe gibt es seit Januar 2005 nicht mehr, diejenigen, welche bis dahin Arbeitslosenhilfe erhielten, erhalten seitdem Leistungen nach SGB II. Zu der Begründung und Argumentation des Gerichts im Einzelnen verweise ich auf jenes Urteil. Ebenso für eine Nachzahlung von Insolvenzgeld: Bundessozialgericht, B 4 AS 29/08 R
, Urteil vom13.05.2009 und für eine Nachzahlung von Krankengeld: Bundessozialgericht, B 4 AS 70/07 R
, Urteil vom 16.12.2008. Etwas anderes kann also auch nicht für eine Nachzahlung von BAFöG-Leistungen gelten.
Unerheblich ist nach dieser Rechtsprechung auch, dass Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten ausgesetzt waren (vgl BSG, Urteile vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R
; vom 19.9.2008 - B 14/7b AS 10/07
R; vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R
, SozR 4-4200 § 11 Nr 15
, RdNr 19).
Diese Rechtsprechung ist wirklich schwer nachzuvollziehen und meines Erachtens verfassungswidrig. Denn dies würde bedeuten, dass es von der Bearbeitungsdauer einer Leistungsstelle abhängt, wie viel Sozialleistungen jemand erhält. Mir ist aber nicht bekannt, dass hierzu ein Verfahren bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig wäre.
Ich bedauere, Ihnen keine Nachricht machen zu können.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock