Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Ihr Sohn kein Bafög beantragt hat, führt zu keinen Problemen. Das Jobcenter hat die Leistungen so berechnet, als wenn der Sohn Bafög beantragt hätte. Wenn er keinen Antrag gestellt hat, obwohl er Anspruch gehabt hätte, hat er vom Staat weniger Geld bekommen, als ihm zusteht. Das mag dumm von Ihrem Sohn sein, aber es hat keine weiteren Folgen, wenn das Jobcenter von dieser Dummheit erfährt.
Die Anlage EK für den Sohn muss ausgefüllt werden. Auch das Gehalt, dass er im Januar bekommt, muss als Änderungsmitteilung angegeben werden.
Die Krankenversicherung des Sohnes erfolgt für die Zeit, in der er Arbeit hat, über den Arbeitgeber. Der Beitrag zur Krankenversicherung wird automatisch vom Lohn abgezogen.
Falsch ist jedoch Ihre Annahme, dass der Sohn nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Er gehört noch zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er noch in der, von Ihnen gemieteten, Wohnung wohnt. Das bedeutet, dass sein Einkommen auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird und Sie weniger als bisher vom Jobcenter erhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
Freiheitsweg 23
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Tel: 03080571275
Web: http://www.ra-bernhard-mueller.de/
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach Ihrer Antwort brauche ich doch einige Erklärungen.
Sie sreiben:
Falsch ist jedoch Ihre Annahme, dass der Sohn nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Er gehört noch zur Bedarfsgemeinschaft, wenn er noch in der, von Ihnen gemieteten, Wohnung wohnt. Das bedeutet, dass sein Einkommen auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird und Sie weniger als bisher vom Jobcenter erhalten.
Nachfrage
Laut §/7 SGB 2
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen.
Wie ich es verstehe, geht es hier um nur über die Verantwortung des Partners, nicht für die Verantwortung der Kinder gegenüber ihren Eltern. Warum soll Einkommen meines Sohnes angerechnet werden?
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Sie sreiben:
Das Ihr Sohn kein Bafög beantragt hat, führt zu keinen Problemen. Das Jobcenter hat die Leistungen so berechnet, als wenn der Sohn Bafög beantragt hätte. Wenn er keinen Antrag gestellt hat, obwohl er Anspruch gehabt hätte, hat er vom Staat weniger Geld bekommen, als ihm zusteht. Das mag dumm von Ihrem Sohn sein, aber es hat keine weiteren Folgen, wenn das Jobcenter von dieser Dummheit erfährt.
Ich hätte gerne einen Rat, wie ich am besten zum Ausdruck bringe, dass mein Sohn kein Bafög mehr bekommt?
Vielleicht wäre es in unserer Situation besser gewesen, wenn er als Student, der kein Bafög erhält, von der Leistungen JC ausgenommen worden wäre um kein sein Einkommen auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wäre?
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Sie sreiben:
Die Anlage EK für den Sohn muss ausgefüllt werden. Auch das Gehalt, dass er im Januar bekommt, muss als Änderungsmitteilung angegeben werden.
Nachfrage
Wie kann er die Anlage EK ausfüllen, wenn er noch nicht einmal eine Einzelabrechnung erhalten hat? Was schreibt man dort?
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Sie sreiben:
Die Krankenversicherung des Sohnes erfolgt für die Zeit, in der er Arbeit hat, über den Arbeitgeber. Der Beitrag zur Krankenversicherung wird automatisch vom Lohn abgezogen.
Nachfrage
Der Sohn arbeitet als Werkstudent. Wie viel ich weiß „die Regel besagt: Ist ein Student als Werkstudent beschäftigt, zahlen weder Student noch Arbeitgeber für diese Beschäftigung Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - egal, wie hoch das Entgelt ist. Lediglich der Beitrag zur Rentenversicherung fällt für die Beschäftigung an".
Wird die Krankenversicherung vom JC übernommen, oder muss mein Sohn selbst dafür aufkommen?
Wenn er zahlen muss, ist er dann verpflichtet, das Geld für die von der Agentur bereits bezahlte Versicherung zu erstatten? Und für welchen Zeitraum? Ab dem ersten Arbeitstag oder nach dem Zufluss-Prinzip?
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Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Fragestellerin
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei Partnern muss festgestellt werden, ob ein gegenseitiger Wille Verantwortung füreinander zu übernehmen besteht. Bei Kindern, die in der gleichen Wohnung leben, muss das nicht extra geprüft werden, weil gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen.
Dass Ihr Sohn kein Bafög bekommt, wird sich daraus ergeben, dass in der Anlage EK kein Einkommen aus Bafög sondern nur das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des Sohnes angegeben wird.
Nach Ihren Angaben, bekommt der Sohn im Januar das bisherige Gehalt ausbezahlt. Da wird er auch die Abrechnungen bekommen.
Sonst schreiben Sie in die Anlage EK die errechneten Einnahmen und fügen notfalls auf einem Extrablatt hinzu, dass die Einkommensnachweise nachgereicht werden, sobald sie vorliegen.
Wenn Ihr Sohn nicht über den Arbeitgeber krankenversichert sein sollte, wird er über das JC versichert.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu der Frage, ob Ihr Sohn noch zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verweise ich auf § 7 Absatz 3 Nr. 2 SGB 2:
Zitat:(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten
erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende
Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende
Lebenspartner,
c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen
ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres
Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Die entscheidende Stelle, aus der sich ergibt, dass Sie mit Ihrem Sohn eine Bedarfsgemeinschaft bilden, ist fett markiert.