Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die maßgebliche Norm in Ihrem Fall ist nicht § 48 VwVfG
, sondern § 45 SGB X
. Dort heißt es in Abs. 2: „Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann."
§ 20 BAFöG gilt nach seinem Abs. 1 nicht in den Fällen von §§ 44
bis 50 SGB X
.
Gegen den Rückzahlungsbescheid sollten Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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