Er kann zu diesem Zweck nach vorheriger Anmeldung einmal im Jahr den Zustand der Wohnung überprüfen. 3) Die Sondereigentümer sind nicht berechtigt, Fenster, Fensterrahmen, Rolläden und Wohnungseingangstüren eigenmächtig zu verändern, auch soweit sie sich in ihrem Sondereigentum befinden. 4) Instandhaltungen und Instandsetzungen des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich. ... Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum hat jeder Wohnungseigentümer unverzüglich dem Verwalter anzuzeigen. Jeder Wohnungseigentümer hat, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, bis zur Abhilfe durch den Verwalter, durch vorläufige Maßnahmen für die Abwendung unmittelbarer Gefahren zu sorgen. §5 Lastentragung 1) Jeder Wohnungseigentümer trägt die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung seines Sondereigentums sowie folgender Gebäudeteile, gleichgültig, ob es sich dabei um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt: Nichttragende Innenwände, Bodenbeläge, Innenseiten der Fenster, Wand- und Deckenputz innerhalb des Sondereigentums, Rolläden, Rollädenkästen, Estriche und Innenseiten der Balkone, die Kosten des Ersatzes zerstörter oder beschädigter Fenster von Sondereigentumsräumen. 2) Die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums tragen die Wohnungs-/Teileigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, soweit nicht nachfolgende etwas anderes bestimmt ist.