Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Der seinerzeitige Beschluss wurde offenbar vor dem Hintergrund gefasst, dass ein Anstrich aller Fenster erfolgte und die Kosten damit geteilt durch die Eigentümer sachgerecht auf alle aufgeteilt wurden. Ein solcher Beschluss bezieht sich auf eine Einzelmaßnahme und stellt kein Präjudiz für künftige Maßnahmen dar. Die jetzige Situation ist auch nicht vergleichbar: während seinerzeit alle Fenster einen Anstrich bekommen haben, geht es jetzt darum, dass einzelnen Fenster verfault sind. Dies kann auch auf mangelnde Pflege zurückzuführen sein. Dann können aber Eigentümer deren Fenster nicht betroffen sind, nicht an den Kosten beteiligt werden.
Hinsichtlich der Instandsetzung und –haltung ist die Rechtslage angesichts der von Ihnen zitierten Formulierung überdies auch recht eindeutig. Dort ist geregelt, dass für die Instandsetzung und Instandhaltung jeder Eigentümer selbst verantwortlich ist und daher auch die Kosten übernehmen muss, und zwar unabhängige von der eigentumsmäßigen Zuordnung der Fenster.
Aus dieser Regelung ergibt sich auch keine Aufteilung in Fensterinnen oder –außenseite. Dies wäre wohl auch wenig praktikabel, da eine Zuordnung der Schäden auf die Außen- bzw. Innenseite wohl nicht erfolgen kann.
Angesichts der eindeutigen Formulierung bedarf es keiner Erläuterung mehr, ob die Regelung sachgerecht ist und die Interessen der Eigentümer berücksichtigt. Aber auch dies ist gegeben. Wenn ein Eigentümer seine Fenster (es handelt sich ja um Holzfenster) weniger pflegt als der oder die anderen, so muss es auch seine Verantwortung sein, wenn eine Instandsetzung bzw. Erneuerung erforderlich wird. Dies kann nicht der Gemeinschaft auferlegt werden.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Meivogel,
vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich nur noch eine kurze Rückfrage:
Könnte die Eigentümerversammlung durch 3/4 Mehrheit entgegen der Teilungserklärung einmalig beschliessen, dass die Kosten doch der Eigentümergemeinschaft auferlegt werden?
Nochmals vielen Dank für Ihre Antwort. Sie haben mir schon sehr geholfen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zwar gehört die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG
zu den Verwaltungsaufgaben der Gemeinschaft und kann daher durch Mehrheitsbeschluss wahrgenommen werden.
Allerdings ist in der vorliegenden Teilungserklärung eine Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses enthalten (Verwantwortlichkeit für die Fenster). Dies kann nur durch alle Eigentümer gemeinsam geändert werden.