Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Teilungserklärung haben Sie mit dem Erwerb der Eigentumswohnung sozusagen mitgekauft, auch wenn Sie von ihrem konkreten Inhalt nichts wußten. Sie brauchten diese als Neuerwerber also nicht zu unterschreiben.
Allerdings hat tatsächlich das OLG Hamm mit Beschluß vom 22.08.1991 - 15 W 166/91
– festgestellt, daß die Bestimmung einer Teilungserklärung, durch die die Außenfenster dem Sondereigentumsbereich zugeordnet werden, gem. § 5 Abs. 2 WEG
unwirksam ist.
Das für Ihren Wohnort zuständige LG Koblenz folgt dieser Rechtsprechung z. B. mit Beschluß vom 03.07.2014, 2 S 36/14
.
Allerdings wird in den genannten Entscheidungen auch darauf hingewiesen, daß eine solche unwirksame Bestimmung im Einzelfall dahin umgedeutet werden kann, daß der jeweilige Wohnungs- bzw. Teileigentümer die Instandhaltungspflicht in bezug auf die Außenfenster zu tragen hat.
Wenn der Einbau der neuen Balkontür erfolgte, weil die alte defekt war, handelt es sich jedoch nicht um Instandhaltung, sondern um Instandsetzung. Dies zu bezahlen kann von Ihnen als betroffenem Wohnungseigentümer nicht verlangt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
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