Sehr geehrte Anwälte gehe ich recht in der Annahme, dass ein Mieter neben der Mietminderung auch dann - falls die Bedingungen gegeben sind - nach § 536a BGB Schadenersatz in einem Fall wo die Heizung ausgefallen nehmen kann, wo er sich unterm Strich daran "gesund stößt " Ich bin Teil einer Erbengemeinschaft die aus zwei Häusern besteht und aus mir und meiner Tante besteht Der Mieter beschwert sich, dass die Heizung nicht geht, er wohnt dort noch nicht, ist aber schon am tapezieren Aus mir unerfindlichen Gründen klappt die Reparatur nicht, wohl weil die Tante nicht will Aus der Warte des Mieters ist das nun egal, daher meine Frage : Wenn der Mieter die Miete zu 100 Prozent mindert und in ein Hotel geht, er dann diese Kosten in Form von § 536a Schadenersatz ersetzt haben will und er dann unterm Strich sogar ein Plus hat, muss er dies berücksichtigen? Nehmen wir an er mindert die Miete für zwei Monate jeweils 500 Euro also 1000 insgesamt Er geht dann ins Hotel und muss dort 900 Euro für zwei Monate zahlen, kann er dies dann zusätzlich vom Vermieter verlangen ? ... Wird der Mieter zuerst die Miete mindern um dann ins Hotel gehen zu können und müsste er bei seiner Forderung dies mit der Mietminderung irgendwie berücksichtigen ?