Schönheitreperaturen
vom 13.6.2007
30 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verplichtet, Schönheitsreperaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach Ziff 1 seit der Übegabe der Miesache bzw. seit den letzten durchgeführten Schöhnheitsreperaturen verstrichen sind. ... Fristen- zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses- durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er zeitanteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vertragbeendigung renoviert würde, dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigungn de obigen Fristen seit Beginn des Mietverhaältnisses noch nicht vollendet sind.