Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist zu klären, ob der Leasingvertrag als sogenanntes Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. E-Mail, Telefon) abgeschlossen wurde und kein persönlicher Kontakt mit dem Händler stattfand. Nach Ihrer Schilderung wurde der gesamte Vertragsschluss per E-Mail und Telefon abgewickelt, sodass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein Fernabsatzgeschäft handelt. In diesem Fall steht Ihnen gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.
Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und beginnt, sobald der Verbraucher die Vertragsunterlagen einschließlich der Widerrufsbelehrung erhalten hat. Da Sie den Leasingvertrag am 18.12.2024 unterzeichnet und per E-Mail zurückgesandt haben, ist davon auszugehen, dass Ihnen spätestens an diesem Tag auch die Widerrufsbelehrung vorlag. Die 14-tägige Frist endete somit regulär am 01.01.2025 (Neujahr), einem gesetzlichen Feiertag.
Nach § 193 BGB verlängert sich eine Frist, die an einem Feiertag oder Sonntag endet, auf den nächsten Werktag. Der 02.01.2025 war ein Dienstag und somit ein Werktag. Ihre Berechnung war also korrekt, und der Widerruf wurde fristgerecht erklärt.
Entscheidend ist, dass Ihr Widerruf wirksam zugegangen ist. Sie haben Ihren Widerruf per E-Mail an die in der Widerrufsbelehrung angegebene Adresse gesendet und eine automatische Eingangsbestätigung erhalten. Nach der Rechtsprechung genügt es für den Zugang einer E-Mail, dass sie in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt. Die automatische Bestätigung spricht stark dafür, dass Ihr Widerruf tatsächlich eingegangen ist.
Da VW Leasing bislang nicht auf Ihren Widerruf reagiert, sollten Sie nun schriftlich per Einschreiben eine erneute Aufforderung zur Bestätigung des Widerrufs mit Fristsetzung (z. B. 7 Tage) senden. In diesem Schreiben können Sie klarstellen, dass der Widerruf ordnungsgemäß und fristgerecht erklärt wurde und dass Sie andernfalls rechtliche Schritte erwägen.
Falls weiterhin keine Reaktion erfolgt, besteht die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden oder rechtliche Schritte einzuleiten, z. B. durch eine anwaltliche Aufforderung oder eine negative Feststellungsklage nach § 256 ZPO, mit der festgestellt wird, dass kein wirksamer Leasingvertrag mehr besteht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Ihr Widerruf war nach § 355 BGB fristgerecht.
Die automatische Eingangsbestätigung spricht für den Zugang.
Sie sollten schriftlich per Einschreiben eine letzte Frist setzen.
Falls VW Leasing weiterhin nicht reagiert, wäre ein anwaltliches Schreiben oder eine Klage denkbar.
Falls Sie weitere Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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