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ordentliche Kündigung bei einem Praktikum

15. März 2015 13:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Christiane Masuch

Hallo,

ich habe einen einjährigen Praktikantenvertrag. Ich wurde nun ordentlich mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt, die Probezeit hatte ich bestanden.

Ist die Kündigung rechtsgültig? Bekomme ich nun 4 Wochen lang Gehalt oder so lange wie mein Vertrag befristet ist? Das wären noch 4 Monate.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für Praktikanten gelten nach § 26 BBiG die §§ 10 bis 23, 25 BBiG, solange es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt und nicht um ein Pflichtpraktikum im Rahmen eine Studiums. Zudem muss es sich für die Anwendung des BBiG bei Ihrer Tätigkeit tatsächlich um die eines Praktikanten und nicht eines Arbeitnehmers handeln, was in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Grundsätzlich gilt hierfür, dass ein Arbeitsverhältnis vor liegt, wenn die Pflicht zur Erbringung von Arbeitsleistung den Lernzweck überwiegt.

Dies zum Grundsätzlichen. Ich gehe nun bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass es sich bei Ihnen um ein freiwilliges Praktikum habdelt, so dass die §§ 10 bis 23, 25 BBiG Anwendung finden. Sollte dies nicht zutreffen, stellen Sie es bitte in der Nachfragefunktion klar.

Gem. § 22 Abs. 1 BBiG kann während der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Praktikum vom Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,(§ 22 II Nr. 1 BBiG)gekündigt werden. Zunächst müsste also geprüft werden, ob ein wichtiger Grund in Ihrem Fall vorliegt. Dies kann ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Grund sein. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen. Im Allgemeinen sind strenge Voraussetzungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Rahmen eines Praktikums zu stellen.

Sofern die Kündigung unwirksam wäre(was hier nicht abschließend geprüft werden kann. Jedoch spricht hier auch einiges dafür) muss gem. §§ 4 , 7 , 13 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden, sonst gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam und Ihr Praktuikum würde vorzeitig enden und Sie würden auch nur noch solange Gehalt bekommen.

Ich rate Ihnen, die Möglichkeiten und Chancen einer Klage von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Alternativ können Sie auch ohne Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Ich stehe Ihnen auch gerne zur weiteren Beratung oder Vertretung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 15. März 2015 | 16:45

Ich habe meine Kündigung am 19.2. erhalten. Das heisst wohl, ich kann nicht mehr dagegen vorgehen?

Nehmen wir mal an, die Kündigung sei nicht rechtskräftig, ich will da aber gar nicht mehr arbeiten...würde sich dann eine Klage lohnen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. März 2015 | 17:16

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn Sie Ihre Kündigung am 19.02. erhalten haben, hätten Sie die Klage bis zum 12.03. erheben müssen. Da diese Frist also abgelaufen ist, ist eine Klage nicht mehr sinnvoll, da diese sofort vom Arbeitsgericht abgewiesen werden würde, weil die Kündigung als von Anfang an wirksam anzusehen ist.

In Ausnahmefällen kann eine zu späte Klage auf Antrag gem. § 5 KSchG noch nachträglich zugelassen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war die 3-Wochen-Frist einzuhalten. Dies ist z. B. bei Krankheit oder Urlaub des Arbeitnehmers möglich.

Generell kann es sich lohnen Klage zu erheben, auch wenn man dort nicht mehr arbeiten möchte, da man im Arbeitsrecht oft eine gütliche Einigung (ein Vergleich) erreichen kann. Dies ist jedoch bei Ihnen wegen der versäumten Frist aussichtslos bzw. nicht mehr möglich.

Es tut mir leid, dass ich an dieser Stelle keinen positiven Nachrichten habe.

Mit freundlichen Grüßen

Christiane Masuch
Rechtsanwältin

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