Kündigungsfrist bei einseitigen AGBs
vom 1.12.2015
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Der Stromanbieter hält die Kündigung für unwirksam obwohl er in den AGBs zwar die Schrifterfordernis für die Kündigung durch den Kunden vorsieht, für alle seine rechtswirksamen Erklärungen aber die E-Mail sich ausdrücklich ausbedingt und nur im Falle einer unrichtigen Mailadresse oder Serverausfalls eine, wie er schreibt, ausnahmsweise Schriftlichkeit vorsieht. ... Und ist dadurch nicht die Kündigung via Mail als rechtswirksam anzusehen, da der Anbieter dies für sich exakt so geregelt hat?