Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Grundsätzlich gilt für die Löschung Ihres Schufa Eintrages eine 3 Jahres Frist.
Zunächst wäre jedoch zu klären, ob der Eintrag auf Sie lauten durfte. Auf wen läuft die Kundenkarte und gegen wen besteht der Vollstreckungsbescheid. Ist dieser bereits rechtskräftig (Einspruchsfrist abgelaufen)?
Sollten jeweils Sie direkt betroffen sein, so gilt vorgenannte Frist. Fordern Sie den Gläubiger im Hinblick auf die bezahlten Außenstände zur Bewilligung der Löschung auf. Fruchtet dies nicht, so Schreiben Sie die Schufa an und beantragen die Löschung mit Hinweis auf die bezahlten Schulden (Nachweis beifügen) und Ihr Interesse an der Löschung wegen der Bank. Einen Anspruch auf Löschung haben Sie jedoch in dem Fall nicht. Gleichwohl kann hier aufgrund Ihrer Interessen positiv entschieden werden.
Sind Sie weder auf der Kundenkarte genannt noch Adressat des Vollstreckungsbescheids, so ist die Eintragung fehlerhaft. Verlangen Sie hierauf umgehend den Widerruf des Eintrages durch den Gläubiger. Weigert dieser sich, so schreiben Sie die Schufa mit entsprechender Begründung an und verlangen die Löschung des fehlerhaften Eintrages.
Sprechen Sie noch einmal mit Ihrer Bank. Sollte diese sich stur stellen, so überprüfen Sie die Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Solange Sie sich innerhalb Ihres Kreditrahmens bewegen und keinerlei Hinweis auf eine Zahlungsunfähigkeit besteht sehe ich – sofern keine Vertragsbedingungen eine Kündigung rechtfertigen – keinen Grund für eine Kündigung.
In jedem Fall sollten Sie bei störrischem Verhalten der Bank ein anderes Kreditinstitut suchen, dass auch bereit ist hier eine Umschuldung vorzunehmen. Sprechen Sie aber zuvor offen mit dem entsprechenden Mitarbeiter der Bank. Denn grundsätzlich wird bei Neueröffnung eines Kontos bzw. Gewährung eines Kredits eine Schufa Abfrage gestartet.
Sollte die Kündigung der Bank wirksam erfolgen, so müssten Sie den Dispo umgehend zurückzahlen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Hallo,
schade, die Antwort hat leider nichts NEues (=positives) erbracht. Ich habe die IKEA - Karte auf mich ausgestellt, meine Frau hatte eine Zweitkarte. Meine Frau hatte dann eigenmächtig die Kontoverbindung auf Ihr Konto umgestellt, somit hatte ich nichts von den Versuchen das Geld einzuziehen mitbekommen. Es ist also richtig, dass ich somit auf jeden Fall mithaftbar bin ?
Und auf die Willkür der Gläubiger und Schufa angewiesen bin ? Und dass, wenn die Bank jetzt tatsächlich kündigt und somit auch den Dispo sofort fällig stellt, ich somit pleite zahlungsunfähig bin, weil keine Bank mir mit dieser Schufa einen Kredit gibt ?
Oder sehen Sie hier einen (evtl. juristischen ) Weg ?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
da es sich um Ihr Kundenkonto handelt und Sie der Ehefrau eine Zweitkarte ausgestellen ließen, schaut alles danach aus, als wenn diese befugt gewesen ist auf Ihren Namen einzukaufen. Die Tatsache mit der Kontoänderung lässt die Sache in einem etwas anderen Licht erscheinen, zumal es sich ja ausschließlich um Ihr Kundenkonto handelt. Es ist davon auszugehen, dass Ihre EHefrau nicht befugt war eigenmächtig die Daten zu Ihrem Vertrag zu ändern.
Sie erwähnten einen Vollstreckungsbescheid, gaben aber leider nicht an gegen wen dieser nun rechtskräftig ergangen ist. Ich gehe aufgrund der Tatsache, dass Sie das Kundenkonto innehaben davon aus, dass der Bescheid gegen Sie erging.
Grundsätzlich könnten Sie hier bei Verweigerung der Zustimmung bzw. der Löschung hierauf klagen. Dies im Hinblick darauf, dass die EHefrau ohne Ihre Kenntnis die Daten verändert und ohne zurück zahlen zu können eingekauft hat. Allerdings stünde dann natürlich die Frage im Raum, ob hier nicht schon der Tatbestand des Betruges zu Lasten Ihrer Ehefrau angenommen werden kann. Wusste sie doch, dass sie den Kaufpreis nicht zahlen kann und änderte zuvor noch die Daten zu Ihrem Vertrag.
Wie erwähnt sollten Sie zunächst den vorgeschlagenen Weg wählen. Erst bei Mißerfolg sollten die Vor- und Nachteile, wie auch die Erfolgsaussichten einer Klage abgewogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas M. Boukai
Rechtsanwalt