Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Eine fristlose Kündigung dürfte vorliegend nicht möglich sein, da dies eine erhebliche Vertragsverletzung der anderen Vertragspartei voraussetzt, aufgrund derer Ihnen ein Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Eine solche Vertragsverletzung liegt aber nicht vor, denn die Wohnfläche wurde nach Ihrer Schilderung gerade nicht im Mietvertrag vereinbart.
Der Mietvertrag wurde ohne rechtlich verbindlich Wohnflächenvereinbarung von Ihnen unterzeichnet. Einen Anspruch auf einen Nachtrag zum Mietvertrag haben Sie gegen den Vermieter nicht.
Bei etwaigen Mängeln (z.B. Kühlschrank defekt) können Sie vom Vermieter unter Fristsetzung die Instandsetzung verlangen und die Miete mindern. Aber auch ein defekter Kühlschrank, ein feuchter Keller oder nicht ausreichende Lärmdämmung begründen keinen fristlosen Kündigungsgrund.
Ich empfehle Ihnen stattdessen über eine ordentliche Kündigung mit dreimonatiger Frist nachzudenken - für eine solche Kündigung benötigen Sie keine schwerwiegende Vertragsverletzung des Vermieters, sondern sie kann ohne Angabe eines Grundes erfolgen, sofern im Mietvertrag kein Kündigungsverzicht vereinbart wurde oder ein Zeitmietvertrag geschlossen wurde.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht