Hierzu habe ich folgende Frage: Muss ich gemäß unten zitiertem § 16 Ziffer 4 bei Kündigung der Wohnung diese renovieren, bzw. die in Buchstabe c) dargestellte Zahlungsverpflichtung nachkommen? Schönheitsreparaturen entsprechend § 16 Ziffer 4 habe ich in den letzten Jahren hierbei nicht durchgeführt Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage, anbei der Auszug aus meinem Mietvertrag: § 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume 4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie Außentüren) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind.