Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auf der Grundlage Ihrer Angaben ist eine Prüfung, ob Sie wirksam zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, leider nicht möglich. Hierzu müssten Sie, ggf. im Rahmen Ihrer Nachfrage, die genauen Vertragsklausen anführen.
Grundsätzlich gilt aber folgendes:
Enthält der Vertrag eine Pflicht des Mieters zur Renovierung bei Einzug, führt eine weitergehende Pflicht zur Durchführung von Renovierungsarbeiten während des Mietvertrages oder bei Auszug in der Regel zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Solche Klauselkombinationen sind in der Regel unwirksam, wenn Sie formularmäßig vereinbart wurde.
Wenn der Vertrag keine Regelung über eine Einzugsrenovierung enthält, wird es darauf ankommen, ob der von Ihnen genannten Fristenregelung sogenannte "starre Fristen" zugrundeliegen, oder ob die Fristen "weich" sind und Sie von den Fristen, je nach Grad der Abnutzung, abweichen können. Ime ersten Fall kann die Klausel unwirksam sein, im zweiten ist Sie zumeist wirksam.
Aber nochmals: Eine Prüfung, ob Ihr Mietvertrag eine wirksame Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen enthält, kann nur anhand des konkreten Vertragstextes erfolgen.
Ich biete Ihnen an, daß Sie mir den Vertrag einmal (im Rahmen einer kostenfreien Nachfrage) per Fax oder E-Mail zukommen lassen, damit ich Ihnen eine konkrete Antwort auf Ihre Frage geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Im Mietvertrag ist keine Einzugsrenovierung verankert. Hier hatte ich mich mit dem Vermieter auf den Betrag und von ihm erbrachte Renovierung geeinigt weil ansonsten Teppich anstelle von Laminat verlegt worden wäre und die Wände wären weiß anstelle meiner Wunschfarben gestrichen worden.
Der Passus der Schönheitsarbeiten enthält feste Fristen - 3Jahre Küche/Bad - 5 Jahre Wohnraum ect. - 7 Jahre Nebenräume
Heißt das dann für mich ich muß nicht renovieren? Oder soll ich lieber den Vertrag zufaxen ( Im Rahmen einer kostenlosen Anfrage ) Da die Passagen zu lang sind um sie hier originalgetreu abzutippen,
Vielen Dank
Nach Durchsicht der per Fax übermittelten Unterlagen enthält Ihr Mietvertrag eine starre Fristenregelung, welche nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam ist. Nach dem Vertrag müssen Sie daher keine Renovierungsarbeiten vornehmen, auch eine anteilige Kostentragungspflicht besteht danach nicht.
Sollte der Vermieter seine Forderung geltend machen, wenden Sie sich bitte an mich. Ich bin dann gerne bereit, Ihre Rechte zu vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann