Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Aktuell ist in Ihrem Fall davon auszugehen, dass die vertraglich vereinbarte Miete bei Null liegt. Diese auch mündlich mögliche und in dieser vorgenommene Änderung des schriftlichen Mietvertrages kann offenbar auch mühelos nachgewiesen werden. Somit muss auf das – zusätzliche vorliegende – Gewohnheitsrecht nicht zurückgegriffen werden. Die Gegenleistung für das mietfreie Wohnen erfolgte in Gestalt der Arbeiten, deren Gegenwert hier „abgewohnt" wird. Die Zahlung einer Miete kann aber dann wieder im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB
) angezeigt zu sein, wenn kein Gegenwert mehr existiert.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch die Erbin kann nur dann erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 BGB
besteht. Der Abriss des Hauses mit anschließendem Neubau kann eine angemessene Verwertung des Grundstücks im Sinne von § 573 Abs. 2 Ziff. 3 BGB
darstellen – in diesem Fall müssten Sie räumen.
Im Rahmen dieser Plattform kann keine abschließende Beurteilung erfolgen, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Falls der Gegenwert der Leistungen nun schon abgewohnt wäre, aber der Vermieter weiterhin keine Miete verlangt, so liegt doch das Gewohnheitsrecht vor, denn Sie sagten ja daß es zusätzlich besteht?
Wir müssten also räumen, wenn die Erben neu bauen wollten oder auch wenn Sie verkaufen würden?
Nochmals vielen Dank
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
EIn Gewohnheitsrecht entsteht infolge einer länger andauernden, stetigen, allgemeinen und gleichmäßigen Übung (sog. longa consuetudo), welche von den Beteiligten als rechtsverbindlich anerkannt wird (sog. opinio iuris). Dieses dürfte bei Ihnen vorliegen, wobei es für eine abschließende Beurteilung der Kenntnis aller Details Ihres Falles bedarf.
Sofern ein Kündigungsgrund im Sinne von § 573 BGB
vorliegt, kann der daraus resultierende Räumungsanspruch ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden.
WIe gesagt sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt