Rechte Drittschuldner bei Taschengeldpfändung bei Tod des Schuldners
vom 17.10.2008
30 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani / Düsseldorf
Der Taschengeldanspruch muss mithin zusammen mit dem Wert des sonstigen Unterhalts, der grundsätzlich in Natur geschuldet wird (owie etwaigen Eigeneinkünften des Schuldners über den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO liegen.