Sehr geehrte Ratsuchende,
bei Unwahrheiten, ehrverletzenden Äußerungen haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Widerruf. Ob das Dokument ausreicht, müsste genau geprüft werden.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB
, wobei für den Wiederholungsfall eine Strafandrohung bis zu 250.000 € ausgesprochen werden kann.
Bei rechtszeitigem Abschluss einer entsprechenden Rechtsschutzversicherung hätte diese den Fall auch sicherlich übernommen. Nachträglich wird kein Versicherer dieses mehr machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 24.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für Ihre zügige Antwort!
Wir haben Ihnen das Dokument per Email zukommen lassen und möchten Sie bitten, daß Sie prüfen, ob es ausreichen würde, um eine Unterlassung und einen Widerruf zu beantragen.
Falls ja, auf welchem Wege können wir diese rechtlichen Schritte veranlassen? Benötigen wir dazu einen Anwalt oder können wir diesen Antrag auch selbst verfassen? Sollte er gegen den Anwalt gestellt werden oder können wir hier auch den Vermieter und ggf. auch dessen Frau (die in dieser Sache die treibende Kraft zu sein scheint) einschließen?
Vielen Dank für Ihre Mühe!
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei allem Verständnis für die schwierige Situation:
Eine Prüfung wäre keine Erstberatung mehr und ist auch sicherlich vom Einsatzbetrag nicht gedeckt.
Bitte beachten Sie die Nutzungsbedingungen und welche kostenlose Nachfragen zulässig sind.
Eine solche Prüfung kann also nur im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung erfolgen.
Zu den zulässigen Nachfragen:
Die Klage wäre gegen alle zu richten, die Verbotenes tun. Hat der Kollege Kenntnis, dass er Unwahres geschrieben hat, sollte auch gegen den Kollegen neben Vermieter und dessen Frau vorgegangen werden.
Sofern der Streitwert nicht über 5.000 € liegt, können Sie es ohne Anwalt selbst machen. Zu empfehlen ist das sicherlich nicht.
Liegt der Wert über 5.000 € geht es vor's Landgericht und da brauchen Sie einen Rechtsanwalt, da Anwaltszwang besteht.
Ich würde Ihnen empfehlen, mit allen Unterlagen unverzüglich einen Rechtsanwalt auszusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg